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November 1554.
Bruder und Vetter nichts Anderes verlangen, als daß man dem Orden die Renten, Zinse und Nutzungenverabfolgen lasse, wie das in andern Orten der Eidgenossenschaft auch der Fall sei, wobei man nicht beabsichtige,etwas gegen die Religion derer von Bern einzurichten, so bitten sie dringend, die letztern zu vermögen, demritterlichen Orden das Haus Buchsee als dessen Eigenthum und dem Bruder und Vetter der Gesuchsteller diejährlichen Nutzungen verabfolgen zu lassen; wenn aber das gütlich nicht geschehen könne, so bitten sie, zumalKarl Bernhuser ein geborner Eidgenosse sei und seine Vorfahre» mit den Eidgenossen Lieb und Leid getheilthaben, wozu man noch bereit sei, ihnen den Weg zu zeigen, wie sie zu dem Ihrigen kommen mögen-Schultheiß Nägeli von Bern antwortet, es sei richtig, daß der von Bernhusen die von Bern um das HausBuchsee angegangen und auch eine Fürschrift von den Rathsboten der Eidgenossen mitgebracht habe. Dievon Bern haben geantwortet, es sei ihnen nicht genehm, den von Bernhusen einsitzen zu lassen; wenn aberder Orden mit ihnen unterhandeln wolle, so wären sie bereit, sich mir demselben um ein Stück Geld zuverabfinden. Bei dieser Antwort wollen sie es bleiben lassen, und meinen, wenn die Forderung nichtzurückgezogen werde, so sei Bern ein Ort der Eidgenossenschaft, habe so gutes Gericht und Recht als andereOrte, und werde den Ansprechern, wenn sie herkommen, gebührendes Recht halten; auf Tagleistuugen ihnenum solche Sachen zu antworten sei man nicht verpflichtet. Auf dieses antworten der von Bernhusen undseine Beiständer, es sei ihnen beschwerlich und sie glauben, sie können nicht angehalten werden, das Rechtbei ihrer Gegenpartei zu suchen, und man werde ihnen daher zu gemeinem unparteiischem Recht verhelfen-Nachdem Schultheiß Nägeli wiederholt hatte, daß er keine andere Instruction habe, hat man mit ihm geredet,es sei das freundliche Ansuchen und Begehren der Obern, die von Bern möchten sich mit dem Orden unddem von Bernhusen über das Haus Buchsee gütlich vergleichen, da sie sich doch erboten haben, nichts widerden Glauben derer von Bern einzurichten, auch in Betracht, daß der Landfriede zugebe, daß jeder wiederzu dem Seinigen, das ihm entwehrt worden ist, kommen möge. Könne das nicht geschehen, so können dievon Bern, als die Verständigen, wohl ermessen, daß das Recht um Güter, die sie selbst bei Händen haben,bei ihnen, den Sächern, nicht genommen werden könne, sondern daß man der Gegenpartei, die als geborneEidgenossen der Eidgenossenschaft mit Eiden und Pflichten zugethan und verwandt sei, auf weiteres Anrufenzu gemeinem gleichem und unparteiischem Recht verhelfen müsse. Die von Bern mögen sich auf dem nächstenTag hierüber erklären. Ii,. Jacob Hellberger zeigt an, in dem Span zwischen der Frau des Vogt Kyd vonBischofzell und ihm, und wieder in demjenigen zwischen ihm und dem Wirth zu „Othmaßingen" möge erzu keinem gleichen Rechte kommen, und begehrt daher, daß man auf seine Kosten eine Botschaft hinaussende,die allen Handel untersuche; wenn er unrecht habe, so solle man ihn diesfalls bestrafen. Es wird beschlossen,die von Lucern und Zug sollen ihre Botschaft hinausschicken, die nach Gestalt der Sache darin handeln möge-I. Der Oberst und gemeine Hauptleute aus der Eidgenossenschaft im Piemont schreiben, der Herr von Rollehabe sie berichtet, es haben die Mutter seiner Frau und ihre Gehülfen, einige Burgunder, in seiner Abwesenheitim Dienste, seine Gemahlin und Einiges, was sie an Gut gefunden haben, auf das Gebiet des Kaisers nachBurgund entführt, wie der von Nolle selbst des Weitem berichten werde. Da nun der Herr von Rolleein Liebhaber der Eidgenossenschaft sei und Hauptleuten und Knechten im Piemont viele Ehre, Liebe undDienste erwiesen habe, so bitten sie die Eidgenossen, ihm in seinem Anliegen beholfen und berathen zu se"'Obschon nun weder der von Rolle noch jemand in seinem Namen auf diesem Tag erschienen ist, so will man dochdie Sache in den Abschied nehmen, damit, wenn künftig jemand diesfalls eintreffen sollte, man beförderlichewillfahren und behülflich sein könnte. iu. Der Landvogt und die Regeuten des römischen Königs zu Ensisheiw