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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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und zwar werden die Vertreter des Handels und der Industrie durchdie Handelskammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kam-mern wählbaren Personen, der Vertreter des Handwerks "durch dieHandwerkskammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern5 wählbaren Personen, die Vertreter der Landwirtschaft, solangedie Einrichtung einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern nochnicht zur gesetzlichen Durchführung gelangt sein wird, durch dieMitglieder der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gauverbändeaus den Kreisen derjenigen Personen, welche als Eigentümer,10 Nutzniesser, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich benutzterGrundstücke für die Zwecke der Landwirtschaft tätig sind, vor-geschlagen.

Die Vorschläge enthalten je die doppelte Zahl der zu er-nennenden Personen, im Fall des Nichteintritts einer oder mehrerer15 der vorgeschlagenen und ernannten Personen in die Ständever-sammlung oder ihres Ausscheidens aus derselben kann von derAnordnung der Ergänzung der Vorschlagsliste für die NeuernennungUmgang genommen werden.

Art. 4.20 Der § 133 der Verfassungsurkunde wird durch nachfolgende

Bestimmungen ersetzt:

§ 133.Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) besteht1) aus je einem Abgeordneten eines jeden Oberamtsbezirks,25 2) aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und je einem

Abgeordneten der Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen,Ulm, Heilbronn und Reutlingen,3) aus siebzehn Abgeordneten zweier Landeswahlkreise, vondenen der erste den Neckarkreis und den Jagstkreis um-30 fasst und neun Abgeordnete wählt, der zweite den Schwarz-

waldkreis und den Donaukreis umfasst und acht Abgeord-nete wählt.

Eine Veränderung in der Einteilung der Kreise desLandes ist Gegenstand der ordentlichen Gesetzgebung.35 Art. 5.

Nach § 133 der Verfassungsurkunde wird folgender Paragrapheingeschaltet:

§ 133 a.Die Abgeordneten der Zweiten Kammer (§ 133) werden durch40 diejenigen Staatsbürger unmittelbar gewählt, welche nach § 142