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Art. 2.
Der § 130 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert:
Insoweit als Landstandschaftsrechte der in g 129 Ziff 2 be-zeichneten Art auf andere Weise als dureh freiwilligen Entschluss(lauernd wegfallen, erhöht sieh entsprechend die Höchstzahl der 5nach § 129 Ziff. 3 von dein König auf Lebenszeit zu ernennendenMitglieder.
Art. 3.
Die §§ 131 und 132 der Verfassungsurkunde werden auf-gehoben. 10
Nach § 130 der Verfassungsurkunde werden folgende Para-graphen eingeschaltet:
§ 132.
Die acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten Kammerwerden zusammen von den immatrikulierten Besitzern oder Teil- 15habern der Rittergüter des Königreichs aus sämtlichen Mitgliedernritterschaftlicher Familien gewählt.
Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung einer von demMinisterium des Innern bestellten Wahlkommission statt, die auseinem Vorstand und zwei aus der Zahl der wahlberechtigten Mit- 20glieder des ritterschaftlichen Adels zu ernennenden Beisitzern bestellt.
§ 132 a.
Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten werden unterder Leitung eines von dem Ministerium des Kirchen- und Schul-wesens bestellten Wahlkommissars von sämtlichen evangelischen 25-Generalsuperintendenten, der Vertreter des Bischöflichen Ordinariatswird von diesem aus seiner Mitte gewählt.
Die Wahl des katholischen Dekans findet in einem Zusammen-tritt der Dekane katholischer Konfession, soweit sie nicht demBischöflichen Ordinariat angehören, unter der Leitung eines von 30dem Ministerium des Kirchen- und .Schulwesens bestellten Wahl-kommissars statt.
Die Vertreter der Landesuniversität und der TechnischenHochschule werden je von dem akademischen Senat aus seinerMitte gewählt. 35
§ 132 b.
Die Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirt-schaft sowie des Handwerks werden je für die Dauer einer Wahl-periode durch den König ernannt. Die Ernennung erfolgt je aufden Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufskörperschaften, 40