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zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt sind und in dem Wahl-bezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloss vorübergehendenAufenthalt haben.
Art. (3.
Der § 134 Abs. 2 der Verfassungsurkunde erhält folgende 5Fassung:
Zu Mitgliedern der Ersten und Zweiten Kammer können nursolche Personen gewählt oder ernannt werden, die am Tage der Wahloder Ernennung das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben.
Art. 7. 10
Der § 135 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert:
§ 135.
Zum Eintritt in die Ständeversammlung sind ausserdem männ-liches Geschlecht, der Besitz der württembergischen Staatsangehörig-keit und ein Wohnsitz im Königreich erforderlich. Der Eintritt ir>der in § 129 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Mitglieder hat einen Wohn-sitz im Deutschen Reich zur Voraussetzung.
Im Falle der Wahl oder Ernennung muss der Eintretende dieStaatsangehörigkeit und den Wohnsitz am Tage der Wahl oderErnennung besessen haben. 20
Kinen Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 hat eine Person an deinOrte, an dem sie eine Wohnung unter Umständen innc hat, welcheauf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schliessenlassen.
Von dem Eintritt in die Ständeversammlung sind diejenigen 25Personen ausgeschlossen, welchen nach § 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4die Ausübung des Wahlrechts versagt ist.
Art. 8.
Die §§ 136 und 137 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 2des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868, betreffend einige Ab- 30änderungen des IX. Kapitels der Verfassungsurkunde, Reg.Bl. S. 175)werden aufgehoben.
Art. 9.
Der § 142 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 4 des Ver-fassungsgesetzes vom 26. März 1868) wird dahin abgeändert: 35
§ 142.
Zur Ausübung des Wahlrechts für die Ständeversammlungsind männliches Geschlecht, der Besitz der württembergischen Staats-angehörigkeit und die Zurücklegung' des f ünfundzwanzigsten Lebens-jahres erforderlich. 40