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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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50. Verfassungsgesetz, betreffend Abänderungen desIX. Kapitels der Verfassungsurkunde.

1906 Juli 16.

(Iriginal im Kgl, Staatsarchiv zu Stuttgart. — Abdruck: Regierungsblatt 1906 S. 161.

5 Wilhelm IL, von Gottes Gnaden König von Württemberg'.

Nach Anhörung Unseres .Staatsministeriums und unter Zu-stimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir,wie folgt:

Art. 1.lo An die .Stelle des § 129 der Verfassungsurkunde treten die

nachfolgenden Bestimmungen:

s

129.

Die Erste Kammer besteht1) ans den Prinzen des Königlichen Hauses;15 2) ans den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Familien,

auf deren Besitzungen vormals eine Eeichs- oder Kreistags-stimme geruht bat,

sowie aus den Häuptern der gräflichen Familien vonRechberg und von Neipperg, solange sie sich im Besitz ihres20 mit Fideikommiss belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt

sich vererbenden Grundvermögens im Königreich befinden;3. aus höchstens sechs von dem König auf Lebenszeit er-nannten Mitgliedern;4) aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels (vergl. § 132);25 5) aus dem Präsidenten des Evangelischen Konsistoriums, dem

Präsidenten der Evangelischen Landessynode — im Falleder Erledigung der Stelle dem durch die Landessynodal-ordnung bestimmten Stellvertreter desselben — und zweievangelischen Generalsuperintendenten, ferner einem Ver-30 treter des Bischöflichen Ordinariats (des Landesbischofs

nebst dein Domkapitel) und einem von den katholischenDekanen aus ihrer Mitte gewählten Mitgliede (vergl. § 132aAbs. 1 und 2);<>) aus je einem Vertreter der Landesuniversität in Tübingen35 und der Technischen Hochschule in Stuttgart (vergl. § 132 a

Abs. 3);7. aus zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zweiVertretern der Landwirtschaft und einem Vertreter des

Handwerks (vergl. § 132 b).

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