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neue Organisation massgebend sein, und zwar sowohl in Beziehungauf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehungauf die Zulässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titelund der Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre insandere. 5
Art. 14. Verstärkungen der Königlich WürttembergischenTruppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsfor-mation derselben und endlich deren Mobilmachung bangen von denAnordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen istallezeit und in ganzem Umfange Folge zu leisten. Die hiedurch 10erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die König-lieb Württembergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenenFonds ausreichen, die notwendigen Gelder vorzuschiessen.
Art. 15. Zur Vcnnittclung der dienstlichen Beziehungen desKöniglich Wurttembergischen Armeekorps zu dem Deutseben Bundes- 15beer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem KönigliebPreussiscben und dem Königlich Württembergischen Kriegsmini-sterium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffendenzur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestim-mungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung. 20
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierungjederzeit in dem Bundesausseliuss für das Landbeer und dieFestungen vertreten sejn.
Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgterGenehmigung durch die legislativen Organe ratifiziert und es sollen 25die Ratifikationsurkunden gleichzeitig mit den Erklärungen überdie Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung desDeutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige
Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt. 30
Q , , Hauptquartier Versailles, den 21. Nov. 1870.
So geschehen ' ' , . ,
Berlin, den 25. Nov. 1870.
von Roon. v. Suckow.
Ihre Ergänzung fand diese Konvention durch den königlichen Erlass vom1. Dezember I8O0 (Staatsanzeiger vom 18. JanuaT 1894).