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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen derBundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden.

Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruchbis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens,5 soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundes-fcldherrn zu.

Die Königlich Württembergische Regierung wird bereitswährend des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Ueberein-stimmung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und

10 insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedachtnehmen, auch eine der Kriegsstärke ihres Armeekorps entsprechendeFeldtelegraphie zu organisieren.

Art, 12. Aus der von Württemberg nach Art. G2 der Bundes-verfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die König-

15 licli Württembergische Regierung, nach Massgabe des Bundeshaus-halts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des KöniglichWürttembergischen Armeekorps, einschliesslich Neuanschaffungen,Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbständiger Verwaltung, sowieden Anteil Württembergs an den Koston für die Einrichtungen des

20 Gesamtheeres — Zentral-Adininistration, Festungen, Unterhaltungder Militär-Bildungsanstalten, einschliesslich der Kriegsschulen undmilitärärztlichen Bildungsanstalten, der Examinationschule, des Lehr-bataillons, der Militär- und Artillerie-Schiessschule, der Militär-Reitschule, der Zentral-Turnanstalt und des grossen Generalstabs.

25 Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten alsErgebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden,verbleiben zur Verfügung Württembergs.

Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipiert anden gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im grossen General-

3() stabe verhältnismässig vertreten sein.

Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62der Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit demersten Tag des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehrder Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande

85 auf den Friedensfuss folgt. In den Etat und die Abrechnung desBundesheers tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedocherst mit dem 1. Januar 1872 ein.

Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Ueber-gangszeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen

40 Armeekorps die Rücksicht auf die in dieser Periode zu vollziehende

Württ, Gcsohiclitsqiiollcn XI. 17