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Recht zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassungder einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Wiirt-tcinbergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entwederAllerhöchstselbst inspizieren, oder durch zu ernennende Inspekteure,deren Personen vorher Seiner Majestät dem König von Württem- 5berg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei denUebungen inspizieren lassen.
Die infolge solcher Inspizierungen bemerkten sachlichen undpersönlichen Missstände wird der Bundesfeldherr dem Könige vonWürttemberg mitteilen, welcher seinerseits dieselben abstellen und 10von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeigemachen lässt.
Art. 10. Für die Organisation des Königlich WürttembergischenArmeekorps sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wegeder Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen 15preussischen Normen massgebend.
Es kommen demgemäss in dem Königreich Württembergausser dem Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zumKriegsdienst vom 9. November 1867, nebst der dazu gehörigenMilitär-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle 20Preussischen Exerzier- und sonstigen Reglements, Instruktionen undReskripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über dieEhrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden ge-gebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Xcy-pfiegungs- und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den 25Ersatz des Offizierkorps und über das Militär-Erziehungs- undBildungswesen.
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrich-tungen des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigender Königlich Preussischen Armee: die Militär-Kirchenordnung, 30das Militär-Strafgesetzbuch und die Militär-Strafgerichtsordnung,sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flur-beschädigungen, worüber in dem Königreich Württemberg die der-zeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zurRegelung im Wege der Bundesgesetzgebnng in Geltung verbleiben. 35
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modusder Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armee-korps dieselben wie in der Königlich Preussischen Armee. DieBestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württem-bergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem König von 40