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Befugnisse samt dem Bestätigungs- und Begnadigungsrecht beiErkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche überdie Befugnisse des Armeekorpskommandanten, beziehungsweise desKöniglich Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen.5 Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäss der
Bundesverfassung zustellenden Rechte der Disponierung über alleBundestruppen und ihrer Dislozierung soll für die Dauer friedlicherVerhältnisse das Württembergische Armeekorps in seinem Verbandund in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande10 disloziert sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundes-feldherrn, sowie die Dislozierung anderer deutscher Truppenteilein das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mitZustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg erfolgen,sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher oder Westdeutscher15 Festungen handelt.
Art. 7. lieber die Ernennung der Kommandanten für die imKönigreich Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nachArtikel 64 der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, so-wie über die demselben gleiehcrmassen zustehende Berechtigung,
20 neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sichder Bundesfeldherr eintretenden falls mit dem König von Württem-berg vorher in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherreinen von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württem-bergischen Armeekorps wählen will.
25 Um der Beurteilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu
gewähren werden über die Offiziere des Königlich WürttembergischenArmeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal undQualifikationsberichte nach Preussischem Schema aufgestellt undSeiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt.
30 Art. 8. Zur Beförderung' der Grleichm'assigkeit in der Aus-
bildung und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegen-seitiger Verabredung einige Königlich Württembergische Offiziereje auf 1—2 Jahre in die Königlich Preussiscbe Armee und König-lich Preussische Offiziere in das Königlich Württembergische Armee-
35 korps kommandiert.
Hinsichtlich etwa wünschenswerter Versetzung einzelner Offi-ziere aus Königlich Württembergischen Diensten in die KöniglichPreussische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfällebesondere Verabredungen stattzufinden.
40 Art. 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das