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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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mächtigten, nach Vorlegung' und gegenseitiger Anerkennung ihrerVollmachten die nachstehende Militärkonvention verabredet undgeschlossen ist.

Art. 1. Die Königlich Württembergiscben Truppen als Teildes Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armee- 5korps nach der anliegenden Formation') nebst der entsprechendenAnzahl von Ersatz- und Besatzungstruppen nach Preussischen Normenim Falk; der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.

Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der König-lich Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter 10Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand aufden Friedensfuss vollendet sein.

Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einemnoch näher zu bestimmenden Tage, die Königlich WürttembergischenTruppen das vierzehnte 2 ) Deutsche Bundesarmeekorps mit ihren 15eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen,Brigaden, Regimenter, und selbständigen Bataillone des Armeekorpsdie entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen Bundes-heere neben der Numerierung im Königlich WürttembergischenVerbände. 20

Art. 4. Die Unterstellung der Königlich WürttembergischenTruppen unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs vonPreussen als Buudesfeldherrn beginnt ebenfalls in einem noch näherzu bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid inder Weise aufgenommen, dass es an der betreffenden .Stelle heisst: 25„dass ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienst-zeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und denKriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapfererund ehrliebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gotthelfe." . 30

Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. vv. derOffiziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armee-korps erfolgt durch Seine Majestät den König von Württemberg,diejenige des Höchstkommandierenden für das Armeekorps nachvorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preussen 35als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Württemberggenicsst als Chef Seiner Truppen die ihm Allerhöchst zustehendenEhren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen

') Hier weggelassen.

-) Nunmehr das dreizehnte.