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IL vom 1. Januar 1872 an:
1. des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits-oder Diensflohns, vom 21. Juni 1869;
2. des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld, vom5 16. Juni 1870.
Die Einführung des Gesetzes, Massregeln gegen die Rinder-pest betreffend, vom 7. April 1869 als Bundesgesetz bleibt fürWürttemberg der Bundesgesetzgebung vorbehalten, Dasselbe giltmit der aus der vorstellenden Bestimmung unter Nr. 4 sich er-10 gebenden Beschränkung von den im Artikel 80 unter IL Nr. 4genannten, auf das Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen.Das Gesetz, betreffend die Schliessung und Beschränkung deröffentlichen Spielbanken, vom 2. Juli 1868, wird in Württemberg,vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundes-15 gesetz eingeführt.
Art. 3. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich dengesetzgebenden Faktoren Württembergs, beziehungsweise des Nord-deutschen Bundes, Badens und Hessens zur verfassungsmässigenZustimmung vorgelegt und, nach Erteilung dieser Zustimmung, rati-20 fixiert werden.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll im Laufe desMonats Dezember d. J. in Berlin erfolgen.
»So geschehen, Berlin, den 25. November 1870.Mittnacht. v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann.
25 v. Suckow. Delbrück. Türckheim.
49. Militärkonvention zwischen dem NorddeutschenB u n d e und W ürttemberg.
1870 Nov. 21./25.
Original der Kgl. preussischen Ratifikation vom 22. Dezember 1870 im Kgl. Staats*30 archiv zu Stuttgart. — Abdruck: Regierungsblatt 1871 S. 8.
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Maje-stät der König von Preussen im Namen des Norddeutschen Bundes,in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbartenVerfassung des Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den35 besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen,haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu ihren Bevollmächtig-ten ernannt, und zwar: [folgen die Namen] von welchen Bevoll-