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Regelung, 17 Abgeordnete gewählt, und es beträgt daherdie Gesamtzahl der Abgeordneten 334.
3. Zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung:
Die im letzten Absätze der vorgenannten Artikel inBeziehung auf Baden getroffene Bestimmung findet auch 5auf Württemberg Anwendung.
4. Zum VIII. Abschnitt der Verfassung:
An .Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung ent-haltenen gelten für Württemberg folgende Bestimmungen:
Dem Bunde ausschliesslich steht die Gesetzgebung über lodie Vorrechte der Post und Telegraphie, über die recht-lichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, überdie Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch aus-schliesslich der reglementarischen und Tarifbestimmungenfür den internen Verkehr innerhalb Württembergs, sowie, 16unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebührenfür die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Bunde die Regelung dos Post- undTelegraphenverkehrs mit dem Auslände zu, ausgenommenden eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen 20dem Deutschen Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten,wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung imArtikel 49 des Postvertrags vom 23. November 1867 bewendet.
An den zur Bundeskasse fliessenden Einnahmen desPost- und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Teil. 25
5. Zum XL Abschnitt der Verfassung:
In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Ver-fassung enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmungder Militärkonvention vom 21. 25. November 1870 in An-wendung. .",(i
6. Zum Artikel 80 der Verfassung:
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze desNorddeutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Würt-temberg, statt, von den im Artikel 80 festgesetzten, vonden nachstehend genannten Zeitpunkten an, nämlich : 35
I. vom 1. Juli 1871 an :
1. des Gesetzes, betreffend die vertragsmässigen Zinsen,vom 14. November 1867,
2. des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines oberstenGerichtshofs für Handelssachen vom 12. Juni 1869: 40