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So geschehen Berlin den 13. August Eintausend AchthundertSechs und Sechszig.
Gez. Varnhüler. Gez. v. Bismarck.
Gez. Hardegg. Gez. Savigny.
5 48. V e r t r a g z \v i s c li e n W ii r 11 e in b e r g und dem N o r d-deutschen Bunde, Baden und Hessen.
1870 November 25.
Original der preussiselien Ratifikation vom 22. Dezember 1870 im KgJ. Staats-archiv. — Veröffentlicht in Kgl. Verordnung vom .'iO. Dezember 1870, Regierungs-10 blatt 1871 S. 1.
Seine Majestät der König von Württemberg einerseits undSeine Majestät der König von Preussen im Namen des Norddeut-schen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Badenund Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei15 Rhein andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung derzwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbartenVerfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Ver-handlungen entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben zudiesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar: — folgen die20 Namen - von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vor-legung und Anerkennung ihrer Vollmachten, der nachstellende Ver-trag verabredet und geschlossen ist.
Art. 1. Württemberg tritt der zwischen dem NorddeutschenHunde, Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Ver-25 sailles den 15. November d. .). beigefügten Verfassung dergestaltbei, dass alle in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen mitden im nachstehenden Artikel 2 näher bezeichneten Massgaben aufWürttemberg volle Anwendung finden.
Art, 2. Die Massgaben, unter welchen die Verfassung des30 Deutschen Bundes auf Württemberg Anwendung findet, sind folgende:1. Zu Artikel 6 der Verfassung:
Im Bundesrate führt Württemberg vier Stimmen, undes beträgt daher die Gesamtzahl der Stimmen im Bundes-rate 52.35 2. Zu Artikel 20 der Verfassung:
in Württemberg werden, bis zu der im § 5 des Wahl-gesetzes vom 31. Mai 1869 vorbehaltenen gesetzlichen