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Heine Majestät der König von Würtemberg den Ministerler Familienangelegenheiten des Königlichen Hauses und der aus-
(
wärtigen Angelegenheiten, Freiherrn Carl von Varnbüler von undzu Hemmingen, Grosskreuz des Ordens der WürttembergischenKrone und des Friedrichs-Ordens u. s. w„ sowie den Kriegs-Minister, 5General-Lieutenant Oskar von Hardegg, Grosskreuz des Württem-bergischen Friedrichs-Ordens, Ritter des Ordens der Württembergi-schen Krone u. s. \v.,
Seine Majestät der König von l'rcussen Seinen Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen 10Otto von ßisrnarck-Schönhausen, Ritter des Schwarzen Adler-Ordensu. s. w. und Seinen Wirklichen Geheimen Ratb, Kainmerherm undGesandten, Carl Friedrieb von Savignv, Ritter des Rotben Adler-Ordens 1. Klasse u. s. w.
Dieselben haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben 15sich, nachdem diese in guter Ordnung befunden worden waren,über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt:
Artikel 1.
Zwischen Seiner Majestät, dem Könige von Württemberg undSeiner Majestät dem Könige von l'reussen wird hiemit ein Schutz- 20und Trutzbündnis geschlossen.
Es garantiren Sieb die hohen Contrahenten gegenseitig dieIntegrität des Gebietes Ihrer bezüglichen Länder und verpflichtenSich im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu diesemZwecke einander zur Verfügung zu stellen. yö
Artikel 2.
Seine Majestät der König von Württemberg überhaupt fürdiesen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen Seiner Majestätdem Könige von l'roussen.
Artikel 3. 30
Die Hohen (Kontrahenten verpflichten Sich, diesen Vertragvorerst geheim zu halten.
Artikel 4.
Die Ratifikation des vorstehenden Vertrages erfolgt gleich-zeitig mit der Ratifikation des unter dem heutigen Tage abge- 35sehlossenen Friedens-Vertrages, also bis spätestens zum 21. August d.,1.
Zu [Trkund dessen haben die Eingangs genannten Bevoll-mächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am beutigenTage mit ihrer Namens-Unterschrift und mit ihrem Siegel ver-sehen. 40