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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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gelehrter. Der erste Versöhnungsversuch in Ellestreitigkeiten istdurch den ersten Ortsvorsteher und dein zuständigen Rabiner vor-zunehmen.

Art. 4. Im Übrigen bleiben in Absicht auf das Ehewesen5 und die kirchlichen Verhältnisse der Israeliten die Art. 37, zweiterAbsatz, Art. 38, 3!), 48 bis 61 des Gesetzes vorn 25. April 1828,betreffend die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubens-genossen (Reg.BIatt S. 301) in Kraft.

Art. 5. Alle weiteren Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April10 1828 sind, soweit sie bisher noch in Wirksamkeit gestanden sind,aufgehoben und es treten an deren Stelle die entsprechenden Vor-schriften der allgemeinen Gesetze.

Unsere Minister der Justiz, des Innern und des Kirchen- undSchulwesens sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.15 Gegeben, Osteude den 13. August 18(54.

Der Justizminister: Karl.

Wächter-Spittler.Der Minister des Innern: Auf Befehl des Königs,

Für denselben: Der Cabinetsrath:

20 Direktor Fleischhauer. Egloffstein.

Der Chef des Departementsdes Kirchen- und Schulwesens:Golther.

Die Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Bekennt-.25 nissc wurde durch das Gesetz vom 31. Dezember 1861 eingeführt.

47. Schutz- und Trutzbündnis zwischen Preussen und

Württemberg.

1866 August 13.

Original der preussischen Ratifikationsurkunde vom 18. August im Kgl. Staats-30 arehiv zu Stuttgart. — Die württembergische Fassung veröffentlicht im Staats-anzeiger für Württemberg vom 24. März 1867.

Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Maje-stät der König von Preussen, beseelt von dem Wunsche, daskünftige Verhältniss der Souveraine und Ihrer Staaten möglichst35 innig zu gestalten, haben zur Bekräftigung des zwischen Ihnenabgeschlossenen Friedensvertrages vom 13. August 1866 beschlossen,weitere Verhandlung zu pflegen, und haben mit dieser beauftragtund zwar