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Versammlungen zu Berathung öffentlicher Angelegenheiten bestehen ;5) vollständige Durchführung des Grundsazes der Oeffentiichkeitund Mündlichkeit der Rechtspflege mit allen sich daran knüpfendenKonsequenzen; 6) vollkommene Herstellung einer wirklichen »Selbst-ständigkeit und Unabhängigkeit der Gemeinden und Bezirkskörper- 5Schäften; 7) Revision der Verfassungs-Urkunde nach den, währendihres 28jährigen Bestehens gemachten Erfahrungen, namentlich zumZwecke der Herstellung einer ungemischt aus der Volkswahl her-vorgehenden Abgeordnetenkammer.
Wir enthielten uns. die. einzelnen Anträge ausführlicher zu 10begründen, sie betreffen Gegenstände, die einer deutschen Stände-versammlung wohl bekannt sind, und wir sezen voraus, dass derRuf der Zeit, wie er uns ergriffen hat, auch an die Herzen derVolksvertreter und der Leiter des Staats vernehmlich geschlagen habe-
Den 2. März 1848. 15
Di« 1 Adresse ist von Ludwig Uhland verfasst.
46. Gesetz, betreffend die bürgerlichen Verhältnisseder israelitischen Glaubensgenossen.
1864 August 13.
Nach dem Original im Kgl. Staatsarchiv zu Stuttgart. — Druck: Regierungsblatt 20für das Königreich Württemberg 1864, S. 137.
Karl von Gottes Gnaden, König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Gehcimen-Raths und unter ZustimmungUnserer getreuen Stände verordnen und verfügen wir wie folgt:
Art. 1. Die im Königreiche einheimischen Israeliten sind in 25allen bürgerlichen Verhältnissen den gleichen Gesetzen unterworfen,welche für die übrigen Staatsangehörigen massgebend sind; siegeniessen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten undLeistungen zu erfüllen.
Art. 2. Die Betheurungsformel der Israeliten bei allen Eiden 30besteht in den unter Aufhebung der rechten Hand zu sprechendenWorten: Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe!
Art. 3. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Israeliten stehtdem ehegerichtlichen Senate des Obertribunals zu, welcher beiseinen Entscheidungen die Religionsgrundsätze und Ritualgesetze 35der Juden zu berücksichtigen hat. An die Stelle der evangelischengeistlichen Mitglieder tritt für diese Fälle ein israelitischer Gottes-