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•/ins zu entrichten, alsdann aber die Waag- und Lager-Gelder fürsieh zu beziehen hat.
§ 14. Der Anfangs-Termin der Vollziehung des Vertrags istder der Einführung des neuen Zoll-Gesetzes. Die Dauer des5 Vertrags wird, insofern die in § 1 erwähnte Voraussetzung nichteintreten sollte, auf einen Zeitraum von zehn Jahren festgesetzt,innerhalb welchem Zeitraum von keiner Seite eine Aufkündigung-Statt rindet. Wenn vor dein Ablaufe der für die Dauer des Ver-trags bestimmten Zeit nicht ein Jahr zuvor die Anzeige von der10 Aufkündigung desselben erfolgt, so wird er als für ein weiteresJahr stillschweigend verlängert angesehen.
$ 15. Das Fürstenthum hat während der Dauer der Vereini-gung an den Vortheilen aller von der Krone Württemberg mitauswärtigen Staaten abzuschliessenden Handels-Verträge Theil zu15 nehmen; auch wird vor dem Abschlüsse 'derselben jedesmal mitder Fürstlichen Regierung Rücksprache genommen werden.
§ 16. Die für einzelne Gewerbe rechtmässig hergebrachtenBannrechte sollen durch gegenwärtigen Vertrag nicht beeinträchtigtwerden.2o § 17. Wenn während der Dauer des Vertrags Abtretungen
oder Austauschungen einzelner Landestheile vorgenommen würden,oder wenn bedeutende Veränderungen in dem Zoll-Gesetze erfolgensollten, wodurch die Wesenheit des bestehenden Zoll-Systems ver-ändert würde, so soll zwar die Vereinigung an sich dadurch nicht25 aufgehoben, jedoch über die den neueren Verhältnissen angemesseneÄnderung der einzelnen Vertrags-Bestimmungen eine neue Überein-kunft geschlossen werden.
§ 18. Der Strassenzug durch das Fürstenthum soll nichtgehemmt, sondern übereinstimmend mit dein gemeinschaftlichen30 Interesse möglichst begünstigt werden.
Wenn die Königliche Staatsregierung angemessen findet, füreinzelne Strassen, welche theilweise ihre Richtung durch das Fürsten-thum nehmen, Erleichterungen in dein Strassengelde zu gewähren,so wird die Fürstliche Regierung die gleiche Erleichterung für den35 Strassenantheil in dem Fürstlichen Gebiete zugestehen.
§ 19. Anstände über Anwendung des Vertrags, auch sonstsich ergebende Irrungen werden, in Entstehung gütlicher Über-einkunft; durch ein Compromiss entschieden, worüber in vor-kommenden Fällen die näheren Bestimmungen verabredet werden40 sollen.