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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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Anwendung- des Königlichen Zoll-Gesetzes verhandelt und ent-schieden. Die von den Landes-Behörden erkannten Geldstrafenund Connscationen fallen nach Abzug des Zoll-Betrags und gesetz-lichen Antheils für die Anzeiger dem Fürstlichen Fiscus anheim.

Die Straf-Rekurse gehen in ordnungsniässigeni Wege an die froberen Landes-Behörden. Gesuche um Nachläse von Strafen imGnadenwege sind an den Landesfürsten zu bringen.

§ 10. Die Strassen-Abgaben dürfen im Fürstenthum währendder Dauer des Vertrags den in dem Württembergischen Strassen-Abgaben-Gesetz vom 28. Juni 1821 (Staats- und Regierungs-Blatt 10'S. 361) bestimmten Betrag nicht übersteigen, so lange in Württem-berg nicht ein höherer Tarif eingeführt wird.

Die für Rechnung der Gemeinden im Fürstenthum zu beziehen-den Brücken- und Pflaster-Gelder sollen über den jetzigen Bestandnicht erhöht und bei Auswechslung des Vertrags die dermaligen 15^Tarife mitgeteilt werden.

§ 11. Die in dem Fürstenthum anzustellenden Zoll-Beamtenwerden von der Krone Württemberg ernannt und bei den FürstlichenLandes-Behörden auf das Zoll-Gesetz und die Instructionen ver-pflichtet; das Verpflichtungs-Protocoll ist in Abschrift dem König- 20liehen Steuer-Collegium mitzuteilen.

Bei Dienst-Anstellungen sollen die Fürstlichen Unterthanen,so weit sie dazu befähigt sind, besonders berücksichtigt werden.

Die besonderen Bestimmungen rücksichtlich der Übernahmeeiniger der gegenwärtig im Fürstenthum angestellten Zoll-Diener 25sind in den dieser Convention beigefügten, und mit ihr gleich ver-bindliche Kraft habenden Zusatz-Artikeln festgesetzt.

§ 12. Die Zoll-Amter in dem Fürstenthum werden den Namen„Königlich Württembergisches und Fürstlich-Hohenzollern-IIechingen-sches Zoll-Amt" führen, und das Königliche und Fürstliche Wappen 30soll bei den Erhebungsstellen und Lagerhäusern angeschlagen werden.

§ 13. Die Kosten der Verwaltung, der Zoll-Einrichtung undder gesammten Zoll-Aufsicht werden von der Krone Württembergohne einen Beitrag von den Fürstlichen Gassen aus den theilbarenZoll-Gefällen bestritten. 35

Für das in Hechingen, falls es von der Fürstlichen Regierung-gewünscht wird, herzustellende Lagerhaus übernimmt sie die Ver-pflichtung, ein angemessenes Local auszumitteln, wovon, wenn dieGemeinde dasselbe nicht gegen den Bezug der Waag- und Lager-Gelder abtreten wollte, die Zoll-Verwaltung einen billigen Mieth- 40'