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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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nach Ablauf des gegenwärtigen mit der Krone Württemberg be-stellenden Vertrags mit einem andern Staat über die Beischaffungdes Erfordernisses eine Übereinkunft abgeschlossen werden sollte.In diesem Fall werden aber für den Verschluss in dem Fürsten-5 thum die gleichen Salzpreise, wie in "Württemberg, eingehalten unddie zu Sicherstellung des Königlichen Salz-Regals erforderlichenMaassregeln in gemeinsamer Verabredung getroffen werden. Üb-rigens sollen bei der Verhandlung eines neuen Salz-Vertrags dieKöniglich Württembergischen Anträge vorzüglich beachtet werden.10 § 6. Für die beiderseitigen Unterthanen wird bei dem innern

Verkehr rücksichtlich der Accise, der Verbrauchs- und Verkaufs-Steuer eine volle Gleichheit bestimmt; so dass die Württembergerin dem Fürstenthum, und die Fürstlichen Unterthanen in Württem-berg, hierin wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.15 § 7. Die Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker aus dem

Fürstenthum werden von der Accis-Entrichtung im Königreich so-wohl bei Märkten, als sonst, nach Maasgabe des § 3, Abthl. 4 und§ 10 des Accis-Gesetzes ganz frei gelassen, wenn sie über dieGcwerbs- und Handels-Berechtigung in ihrem Wohnort, so wie über20 Bezahlung der Fürstlichen Gewerbesteuer durch amtliche Zeugnissesich ausweisen.

Die gleiche Berechtigung gemessen die Württemberger in demFürstenthum.

Der Hausierhandel in beiden Staaten unterliegt lediglich den25 inneren Landes-Polizei-Gesetzen.

§ 8. Für diejenigen zollbaren Gegenstände, welche für diePersonen und Hofhaltungen des regierenden Fürsten und der Fürst-lichen Familien vom Auslände bezogen, oder dahin versandt werden,wird eine völlige Zoll-Befreiung zugestanden, vorbehaltlich der30 nöthigen Sicherhcits-Maasregeln, wohin namentlich die Entrichtungdes Zolls gegen Wiedererstattung gehört.

Wenn für das Bundes-Contingent des Fürstenthums vollendeteArmatur- und Montur-Stückc ein- oder ausgeführt werden, so sindsie auf vorgängige genaue Anzeige und Nachweisung frei zu lassen.35 Die in dem Zoll-Gesetz des Königreichs den fremden Gesandten

und Geschäftsträgern eingeräumte bedingte Zoll-Befreiung soll ingleicher Art auch für die an dem Fürstlichen Hofe sich aufhalten-den fremden Gesandten und Geschäftsträger Anwendung finden.§ 9. Die Untersuchungen in Zoll-Sachen, in streitigen oder40 Straf-Fällen werden von den zuständigen Fürstlichen Behörden mit

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