Druckschrift 
Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
Entstehung
Seite
242
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

242

geltend angenommen und in dem Fürstenthum als Landesgesetz mitdem Namen des Souverains verkündet. Alle von Seite Württem-bergs erfolgenden Änderungen in der Zoll-Gesetzgebung und daraufsich beziehenden Anordnungen werden in dem Fürstenthum ingleicher Ordnung bekannt gemacht. Es soll jedoch vor ihrer Er- 5lassung mit der Fürstlichen Regierung Rücksprache genommen undderen Wünsche und Bemerkungen möglichst berücksichtigt werden.Die Anwendung von Ein- und Ausfuhr-Verboten auf das Fürsten-thum, wenn sie von der einen oder andern Seite in Antrag kommen,wird besonderen Verhandlungen vorbehalten. 10

§ 3. Die Zollverwaltung in dem Fürstenthum wird durch dieKöniglichen Behörden in gemeinschaftlichem Namen geführt undder Zoll-Ertrag von denselben erhoben.

Für den reinen Zoll-Ertrag der Fürstlichen Hofkammer wirdderselben, unabhängig von dem Erfolg der Einnahmen, von König- 15lieh Württembergischer Seite eine Summe von jährlich Zwölftausenddreihundert Gulden in Quartals-Raten aus der Königlichen Staats-Haupt-Oasse in Stuttgart nach Verfügung der Fürstlichen Hofkammerbaar, ohne irgend eine Gegen-Aufrechnung, bezahlt.

Über den jährlichen reinen Ertrag des Zoll-Gcfälls werden 20der Fürstlichen Regierung diejenigen Nachweisungen mitgetheiltwerden, welche den Ständen des Königreichs, oder ihrem Ausschuss,jährlich vorgelegt werden, ohne dass die Fürstliche Regierung eineweitere Beurkundung fordern wird. Würde aus diesen Berechnungensich ergeben, dass der Fürstlichen Hofkammer nach Verhältnis« der 25in der Bundes-Matrikel angenommenen Bevölkerung ein, die Summevon 12 300 fl. übersteigender Antheil zukommen würde, so wirdderselbe nachbezahlt.

§ 4. Im Innern der durch das gemeinschaftliche Zoll-Systemumschlossenen Länder können nach vollzogener Vereinigung keine 30besondere Verbrauchs-Steuern auf Produkte und Fabrikate desAuslands gelegt werden.

Um die Handelsverhältnisse der Tabakhändler in dem Fürsten-thum jenen in dem Königreich Württemberg rücksichtlich derAbgaben gleich zu stellen, wird für die Dauer der Übereinkunft 35verbindlich zugesichert, dass eine möglich gleichkommende Auflageauf den innern Verbrauch des Tabaks in dem Fürstenthum ein-geführt und für die Fürstlichen Gassen bezogen werden soll.

§ 5. Der Fürstlichen Regierung bleibt die zollfreie Einfuhrfremden Salzes in dem Fürstenthum für den Fall vorbehalten, wenn 40