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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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44. Zollvertrag zwischen Württemberg und Hohenzollern-

Hechingen.

1824 Mai 13.

Nach dem Original im KgL Staatsarchiv in Stuttgart. — Druck: Begierungsblatt5 für das Königreich Württemberg 1824, 581 ff.

Seine Majestät der König von Württemberg, von dem Wunscheerfüllt den Zweck der in Folge des Wiener Vertrags vom 19. Mai1820') zu Darmstadt über ein gemeinschaftliches Handels- undZoll-System eröffneten Verhandlungen bei der längeren Verzögerung

10 einer allgemeinen Vereinbarung unter sämtlichen contrahirendenStaaten wenigstens vorläufig theilweise in Erfüllung zu bringen,haben nach der von Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten denFürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohcnzollern-Sigmaringenbezeugten Bereitwilligkeit, sich mit der Krone Württemberg über ein

15 gemeinschaftliches Handels-System, wodurch mit Aufhebung derBinnenzölle den beiderseitigen Unterthanen die Vortlieile eines völligfreien gegenseitigen Verkehrs gesichert werden, zu vereinbaren, mitdem Hochfürstlichen Hause Hohenzollern-Hechingen zu diesemZweck Unterhandlungen pflegen lassen, wozu .. . zu Bevollmächtigten

20 ernannt wurden, welche unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer aller-höchsten und höchsten Souveraine folgenden Vertrag abgeschlossenhaben:

§ 1. Die gegenwärtige Übereinkunft ist als eine vorläufigeund partielle Vollziehung des theils in Wien unterm 19. Mai 1820,

25 theils durch späteren Heitritt über ein gemeinschaftliches Zoll- undHandels-System zwischen mehreren deutseben Staaten abgeschlossenenVertrags anzusehen. Ihre Verbindlichkeit hört daher auf, sobaldunter Theilnahme der jetzt contrahirenden Staaten eine Überein-kunft über ein gemeinschaftliches Zoll-System mit einer neuen

30 gemeinschaftlichen Zoll-Linie in einer grösseren Ausdehnung nachMassgabe des erwähnten Vertrags zu Stande kommt.

§ 2. Das neue Zoll-Gesetz des Königreichs Württembergnach dem den Ständen vorgelegten Entwürfe und vorbehaltlich derbei der Verabschiedung mit denselben -) etwa noch eintretenden

35 Modifikationen, wird für das Fürstenthuni Hohenzollern-Hechingen

') Beim Wiener Ministerkougress heschlossen einige süd- und mittel-deutsche Bundesstaaten, da keine allgemeine Vereinigung zustande kam, Kon-ferenzen über eine Zollgemeinschaft abzuhalten.

*) Erlassen am 18. Juli 1824.

WUrtt. Gtschichtsquellcn XI. 16