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Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleichdurch anderweitige Ernennung oder Eintritt eines Stellvertretersgehoben werden könnte, so tritt der Jüngste im Dienste von derüberzählenden Seite aus; doch darf die Zahl der Richter nie unter5 zehn sein.
Im Verhinderungsfalle vertritt die Stelle des Präsidenten dererste Königliche Richter.
Dein Präsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der Stimmen-gleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.10 t; 203. Die Strafbefugnis des Gerichtshofes erstreckt sich
nur auf Verweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernungviim Amte, auf zeitliche oder immerwährende Ausschliessung vonder Landstandschaft.
Wenn dieses Gericht die höchste in seiner Kompetenz liegende15 Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschliessen,so bleibt den ordentlichen Gerichten vorbehalten, gegen den Ver-urteilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen ').§ 204. Gegen den Ausspruch des Staatsgeriehtshofes findetkeine Apellation statt, sondern nur das Rechtsmittel der Revision20 und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 205. Der König wird nicht nur die Untersuchung niemalshemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht niedahin ausdehnen, dass ein von diesem Gerichte in die Entfernungvom Amte verurteilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle ge-25 lassen, oder dass derselbe in einem andern Justiz- oder Staats-verwaltungsanitc angestellt würde, es wäre denn, dass in Rücksichtauf Wiederanstcllung das gerichtliche Erkenntnis einen ausdrück-lichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurteilten enthielte.
Wie nun die vorstehenden Bestimmungen von nun an die30 Staatsgrundverfassung Unseres Königreiches enthalten, so gelobenWir hiemit bei Unserer Königlichen Würde, für Uns und UnsereNachfolger in der Regierung, den gegenwärtigen Vertrag fest undunverbrüchlich nicht nur für Uns Selbst zu halten und zu erfüllen,sondern auch gegen alle Eingriffe und Verletzungen zu schützen35 und bei Kräften zu erhalten.
Zu dessen Urkunde haben Wir denselben eigenhändig unter-zeichnet, und mit Unserem grossen Königlichen Insiegel versehenlassen.
') Absatz 2 bat durch die Reicbsg-esetzgebuiig die Gültigkeit verloren.