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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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des Königes, aus Königlichen Staatsdienern gewählt werden können.Ausserdem müssen die Mitglieder alle zur Stelle eines Ständemit-gliedes erforderliche Eigenschaften haben.

Das Kanzleipersonal wird aus dem Obertribunal genommen.

§ 197. Sämtliche Richter werden für diesen ihren Beruf 5besonders verpflichtet, und können gleich den übrigen Justizbeamtennur durch Urteilsspruch ihrer Stelle als Mitglieder dieses Gerichts-hofes entsetzt werden. Nimmt jedoch ein ständischer Richter einStaatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied dieser Stelle zusein, kann aber von der Ständeversammlung wieder gewäldt werden. 10Ebenso tritt ein vom Könige ernanntes Mitglied aus dem Gerichte,wenn es aufhört, sein richterliches Hauptamt zu bekleiden.

§ 198. Das Gerieht versammelt sieh auf Einberufung durchden Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muss, wenner dazu einen von dem Justizminister kontrasignierten Befehl des 15Königes oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegenstandes voneiner der beiden Kammern durch deren Präsidenten erhält.

Das Gericht löst sich auf, wenn der Prozess geendigt ist.Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen,und in Anstandsfällen das Gericht wieder zu versammeln. 20

§ 199. Eine Anklage vor dem Staatsgerichtshofe wegen deroben (§ 195) erwähnten Handlung kann geschehen von der Regie-rung gegen einzelne Mitglieder der Stände und des Ausschusses,und von den Ständen sowohl gegen Minister und Departementschefsals gegen einzelne Mitglieder und höhere Beamten der Ständever- 26Sammlung. Andere Staatsdiener, als Minister und Departements-chefs, können vor diesem Gerichte nicht angeklagt werden, ausserwegen Uebcrtretung der § 58 enthaltenen Vorschrift.

Anklage und Verteidigung geschieht öffentlich. Die Protokollewerden mit den Abstimmungen und Beschlüssen durch den Druck 30bekannt gemacht.

§ 200. Wenn es erforderlich ist, Jnquircnten zu bestellen, sowählt der Gerichtshof dieselben aus den Räten der Kriminalgerichte.Der Untersuchung hat jedesmal ein Königliches und ein ständischesMitglied des Gerichtshofes anzuwohnen. 35

§ 201. Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Istder erste Referent ein Königlicher Richter, so muss der Korreferentein ständischer sein, und umgekehrt.

§ 202. Bei jedem Beschlüsse muss eine gleiche Anzahl vonKöniglichen und ständischen Richtern anwesend sein. Sollte durch 40