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§ 194. Eine eigene ständische Kasse, welche die für siejedesmal zugleich mit dem Finanzetat zu verabschiedende Summeaus der Staatskasse in bestimmten Raten erhält, bestreitet denständischen Aufwand.5 Hieher gehören die Taggelder und Reisekosten der Mitglieder
der Ständeversammlung, die Besoldungen der ständischen Ausschuss-mitglieder, Beamten und Diener, die Belohnungen derjenigen, welchedurch besondere Aufträge der Stände oder des ständischen Aus-schusses bemüht gewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen10 Büchersammlung, die Kanzleikosten überhaupt, und andere mit derGeschäftsführung verbundene Ausgaben.
Die jährliche Kassenrechnung, welche mit Angabe aller ein-zelnen Einnahmen und Ausgaben zu führen ist, wird von einerbesonderen ständischen Kommission probiert, in der Ständever-15 Sammlung zum Vortrag gebracht und von dieser justitiziert. JedesMitglied der Versammlung kann die eigene Einsicht dieser Rechnungverlangen.
Die Besoldungen der Mitglieder und der Beamten des Aus-schusses, sowie die Taggelder und Reisekosten der Ständemitglieder,20 werden durch Verabschiedung bestimmt werden.
Die nicht in Stuttgart anwesenden Mitglieder des Ausschusseserhalten, wenn sie einberufen werden, gleiche Diäten und Reise-gelder, wie die Ständemitglieder, und bezichen solche aus derständischen Kasse J ).
25 Kapitel X. Von dem Staats-Gerichts-Hofe.
§ 195. Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird einStaatsgerichtshof errichtet. Diese Behörde erkennt über Unter-nehmungen, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind,und über Verletzung einzelner Punkte der Verfassung.
30 § 196. Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten,
welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der höherenGerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon der Königdie Hälfte aus den Mitgliedern jener Gerichte ernennt, die Stände-versammlung aber die andere Hälfte nebst drei Stellvertretern im
35 Zusammentritt beider Kammern ausserhalb ihrer Mitte wählt.
Unter den ständischen Mitgliedern müssen wenigstens zweiRechtsgelehrte sein, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung
') Wie § 129.