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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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dasjenige, was von ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden ist,in einem Zusammentritte beider Kammern Rechenschaft abzulegen.

§ 192. Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit derEröffnung eines neuen Landtages auf, und werden nach einerblossen Vertagung desselben, oder nach Beendigung einer ausser- 5ordentlichen Ständeversammlung, wieder fortgesetzt.

Bei der Auflösung eines jeden Landtages und bei der Ent-lassung eines ordentlichen muss ein neuer Ausschuss gewählt werden,wobei die vorigen Mitglieder wieder wählbar sind. Zu dieser Waldwird den .Ständen jedesmal, auch bei einer Auflösung der Ver- 10Sammlung, die erforderliche Sitzung noch gestattet.

Sollten ausserordentliche Umstände es ihnen unmöglich machen,diese Sitzung noch zu halten, so haben die bisherigen Mitgliederoder deren Stellvertreter (§ 190), sofern sie zugleich Ständemit-glieder sind, die Verrichtungen des Ausschusskollegiums wieder zu 15übernehmen.

§ 193. Das ständische Amtspersonal besteht, ausser denBeamten der Schuldenzahlungskasse, für beide Kammern aus einemArchivar, für jede Kammer aus einem Kegistrator und den erforder-lichen Kanzcllisten; die Registraturen haben zugleich bei dem Aus- 20schuss das Sekretariat zu versehen.

Jede Kammer wählt ihren Registrator und Kanzellisten; dieBeamten der Schuldenzahlungskasse, sowie der Archivar, werdenvon den hiezu vereinigten Kammern gewählt.

Dem König ist die Bestellung der Kassenbeamten, des Archi- 25vars und der Registratoren zur Bestätigung vorzulegen, und vonder Wahl der Kanzellisten Anzeige zu machen.

Die Dienstentlassung dieser Beamten geschieht auf gleicheArt, wie deren Anstellung, durch die einzelnen oder durch die ver-einigten Kammern, und richtet sich im übrigen nach den deshalb 30bei den Königlichen Beamten geltenden Gesetzen.

Die Annahme und Entlassung der ständischen Kanzleidienerhängt von den Präsidenten ab.

Das gesamte Amts- und Dienstpersonal steht bei nicht ver-sammeltem Landtag unter der Aufsicht und den Befehlen des Aus- 35Schusses, welcher auch in der Zwischenzeit die erforderlichen Amts-verweser zu bestellen, und ungetreue oder sonst sich vergehendeDiener in den gesetzlichen Fällen den Gerichten zu übergeben hat 1 ).

') Wie § 129.