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§ 8. Die Fähigkeit zur Thronfolge setzt rechtmässige Geburtaus einer ebenbürtigen, mit Bewilligung des Königes geschlossenenEhe voraus.
§ 9. Die Volljährigkeit des Königs tritt mit zurückgelegtem5 achtzehnten Jahre ein.
§ 10. Der Huldigungseid wird dein Thronfolger erst dannabgelegt, wann Er in einer den Ständen des Königreichs auszu-stellenden feierlichen Urkunde die unverbrüchliche Festhaltung derLandesverfassung bei Seinem Königlichen Worte zugesichert hat.10 §11. Ist der König minderjährig, oder aus einer andern
Ursache an der eigenen Ausübung der Regierung verhindert, sotritt eine Reichs-Verwesung ein.
§ 12. In beiden Fällen wird die Reichs-Verwesung von demder Erbfolge nach nächsten Agnaten geführt. Sollte kein dazu[ 5 fähiger Agnat vorhanden sein, so fällt die Rogentschaft an dieMutter, und nach dieser an die Grossmutter des Königes von väter-licher Seite.
§ 13. Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierendenKönige zur Erbfolge bestimmten Familiengliede eine solche Geistes-20 oder körperliche Beschaffenheit zeigen, welche demselben die eigeneVerwaltung des Reiches unmöglich machen würde, so ist noch unterder Regierung des Königes durch ein förmliches Staatsgesetz überden künftigen Eintritt der gesetzmässigen Reichs-Verwesung zuentscheiden.
Würde der König während seiner Regierung oder bei demAnfalle der Thronfolge durch ein solches Hindernis von der eigenenVerwaltung des Reiches abgehalten sein, ohne dass schon früherdie oben bestimmte Vorsehung getroffen wäre, so soll längstensbinnen Jahresfrist in einer von dem Geheimen Rate zu veranlasseri-0 den Versammlung sämtlicher im Königreich anwesenden volljährigen,nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehenden Prinzen des König-lichen Hauses, mit Ausschluss des zunächst zur Regentschaft be-rufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten des Geheimen Rates,durch einen nach absoluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss,0 Uiit Zustimmung der Stände über den Eintritt der gesetzmässigenRegentschaft entschieden werden.«
§ 14. Der Reichsverweser hat eben so, wie der König, den
Ständen die Beobachtung der Landesverfassung feierlich zuzusichern.
§ 15. Der Reichs-Verweser übt die Staatsgewalt in dem
0 Umfange, wie sie dem Könige zustellt, im Namen des Königes