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verfassungsmässig' aus; daher stellt auch der Geheime Rat zumReichs-Verweser in demselben Verhältnisse, wie zu dem regierendenKönige.
Es kann aber der Reichs-Verweser keine Standeserhöhungenvornehmen, keine neuen Ritterorden und Hofämter errichten, und 5kein Mitglied des Geheimen Rates anders, als infolge eines gericht-lichen Erkenntnisses, entlassen. Jede während einer Reichs-Ver-wesung verabschiedete Abänderung eines Verfassungspunktes giltnur auf die Dauer der Regentschaft. Auch können die dem Reicheheimgefallenen Lehen während der Regentschaft nicht wieder ver- 10liehen werden.
§ 16. In Ermanglung einer von dem Könige getroffenen,und dem Geheimen Rate bekannt gemachten Anordnung gebührtdie Erziehung des minderjährigen Königes der Mutter, und wenndiese nicht mehr lebt, der Grossmutter von väterlicher Seite; jedoch 15kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzungdes Erziehungsplanes nur unter Rücksprache mit dem Vormund-schaftsrate geschehen, welcher sich aus den Mitgliedern des GeheimenRates unter dem Vorsitze des Reichs-Verwesers bildet, so, dassletzterer bei den deshalb zu fassenden Beschlüssen eine mitzu- 20zählende, und im Falle einer Stimmengleichheit eine entscheidendeStimme hat. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Vor-mundschaftsrat die Entscheidung; auch liegt diesem nach demAbleben der Mutter und der Grossmuttcr die Sorge für die Erziehungdes minderjährigen Königs allein ob. 25
§ 17. Die Reichs-Verwesung hört auf, sobald der König dasAlter der Volljährigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherige Hinder-nis seiner Selbstregierung gehoben ist.
§ 18. Die Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauseszum Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, werden in 30einem eigenen Hausgesetze bestimmt 1 )-
Kapitel III. Von den allgemeinen Rechts-Verhältnissen der Staats-Bürger.§ 19. Das Staatsbürgerrecht wird teils durch Geburt, wennbei ehelich Geborenen der Vater, oder bei Unehelichen die Mutter &das Staatsbürgerrecht hat, teils durch Aufnahme erworben. Letzteresetzt voraus, dass der Aufzunehmende von einer bestimmten Ge-meinde die vorläufige Zusicherung des Bürger- oder Beisitzrechtes
l ) Dieses Hausgesetz ist am 8. Juni 1828 verabschiedet worden.