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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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bloss für Seine Person, sondern durch Anwendung der Staatskräfte,oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass es einen Bestandteildes Königreichs ausmachen soll, erwirbt.

Sollte ein anabwendbarer Notfall die Abtretung eines Landes-teils unvermeidlich machen, so ist wenigstens dafür zu sorgen, dass 5den Eingesessenen des getrennten Landesteiles eine hinlänglicheZeitfrist gestattet wird, um sich anderwärts im Königreiche mitihrem Eigentum niederlassen zu können, ohne in Veräusserungihrer Liegenschaften übereilt, oder durch eine auf das mitzunehmendeVermögen gelegte Abgabe, oder sonst auf andere Weise belästigt 10zu werden.

§ 3. Das Königreich Württemberg ist ein Teil des deutschenBundes; daher haben alle organischen Beschlüsse der Bundesver-sammlung, welche die verfassungsmässigen Verhältnisse Deutsch-lands, oder die allgemeinen Verhältnisse deutscher .Staatsbürger 15betreffen, nachdem sie von dem Könige verkündet sind, auch fürWürttemberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in Ansehung derMittel zu Erfüllung der hiedurch begründeten Verbindlichkeiten dieverfassungsmässige Mitwirkung der Stände ein ').

Kapitel II. Von dem Könige, der Thronfolge und der Reichs- 20

Verwesung.

§ 4. Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich alleRechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die Verfassungfestgesetzten Bestimmungen aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich. 25

§ 5. Der König bekennt sich zu einer der christlichenKirchen.

§ 6. Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle ausser-halb des Königreichs verlegt werden.

§ 7. Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannsstamme 30des Königlichen Hauses; die Ordnung derselben wird durch dieLineal-Erbfolge nach dem Erstgeburtsrechte bestimmt. Erlischt derMannsstainin, so geht die Thronfolge auf die weibliche Linie, ohneUnterschied des Geschlechtes, über, und zwar so, dass die Näheder Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei 35gleichem Verwandtschaftsgrade das natürliche Alter den Vorzug giebt.Jedoch tritt bei der Deszendenz des sodann regierenden KöniglichenHauses das Vorrecht des Mannsstammes wieder ein.

') § 3 ist gegenstandslos geworden.