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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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haben schon im Jahre 1815 auf die Errichtung einer Staats-Grund-verfassung für das gesamte Königreich Württemberg ernstlichenBedacht genommen, und zu diesem Ende mit den zu einer Stände-Versammlung einberufenen Fürsten, Grafen, Edelleuten, Geistlichen5 heider Haupt-Konfessionen und den von einigen Städten, auchsämtlichen Oberamtsbezirken gewählten Abgeordneten Unterhand-lungen eröffnen lassen, welche unter Unserer Regierung bis in dasJahr 1817 fortgesetzt wurden.

Wiewohl damals der gewünschte Zweck nicht zu erreichen!0 gewesen, so haben Wir denselben dennoch unverrückt im Augebehalten, und um einesteils der Uns, als einem Gliede des deutschenBundes, obliegenden Verbindlichkeit zu Erfüllung des XIII. Artikelsder Bundesakte, andernteils den Wünschen und Bitten Unserergetreuen Unterthanen um endliche Begründung des öffentlichen15 Rechtszustandes, übereinstimmend mit Unserer eigenen Überzeugung,zu entsprechen, eine neue Stände-Versammlung auf den 13. Juligegenwärtigen Jahres in Unsere Residenzstadt Ludwigsburg berufen.Nachdem nun über den Entwurf einer den früheren vertrags-und gesetzmässigen Rechten und Freiheiten Unseres alten Stamm-So landes, sowie der damit vereinigten neuen Landesteile, zugleichaber auch den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst angemessenen,Gruudverfassung die von der Stände-Versammlung hiezu besondersgewählten Mitglieder sich mit den von Uns ernannten Kommissarienvorläufig beredet haben, und die hierüber erstatteten Berichte26 einerseits von Uns in Unserem Geheimen Rate, andererseits vonder vollen Stände-Versammlung vollständig und sorgfältig geprüftund erwogen, sodann die gesamten Wünsche Unserer getreuenStände Uns vorgelegt worden sind: so ist endlich durch höchsteErschliessung und allerunterthänigste Gegen-Erklärung eine voll-30 kommene beiderseitige Vereinigung über folgende Punkte zu ständegekommen.

Kapitel I. Von dem Königreiche.§ 1. Sämtliche Bestandteile des Königreichs sind und bleibenzu Einem unzertrennlichen Ganzen und zur Teilnahme an Einer85 und derselben Verfassung vereinigt.

fc? 2. Würde in der Folgezeit das Königreich einen neuenLandeszuwachs durch Kauf, Tausch, oder auf andere Weise er-halten, so wird derselbe in die Gemeinschaft der Verfassung desStaates aufgenommen.40 Als Landeszuwachs ist alles anzusehen, was der König nicht