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führung möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegen-stand in Beratung genommen werden;
c) die Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabcllaemigrationis), insofern das Vermögen in einen andern deutschenBundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere Verhältnisse 5durch Freizügigkeitsverträge bestehen;
d) die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zu-sammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über diePressfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftstellerund Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen. 10
Art. 19. Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der erstenZusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen desHandels und Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesstaaten sowiewegen der Schiffahrt nach Anleitung der auf dem Kongresse zuWien angenommenen Grundsätze in Beratung zu treten. 16
Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen kontra-hierenden Teilen ratifiziert werden, und die Ratifikationen sollenbinnen der Zeit von sechs Wochen oder wonniglich noch frühernach Wien an die kaiserlich österreichische Hof- und Staatskanzleieingesandt und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben 20niedergelegt werden.
Zur Urkunde dessen haben sämtliche Bevollmächtigte dengegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt.
So geschehen Wien den achten Juni im .Jahre eintausend acht-hundert und fünfzehn. 2ö/ Die Unterschriften werden weggelassen. ]
43. Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.1819 September 25 ').
Original im Ständischen und im Kgl. Staatsarchiv. — Druck: Regierungsblatt1819 S. 633. — Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg, er- 3°läutert von. Dr. Karl G 8 ■/,. 1900.
Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, thunkund und zu wissen für Uns und Unsere Nachfolger in der Re-gierung :
Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät und Gnaden 35
') Die Anmerkungen haben nur den Zweck darauf aufmerksam zu machen,welche Paragraphen nicht mein- gültig sind.