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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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Art. 16. Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteienkann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinenUnterschied in dem Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechtebegründen.5 Die Bundesversammlung wird in Beratung ziehen, wie auf

eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserungder Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirkensei, und wie insbesondere denselben der Genuas der bürgerlichenRechte gegen die Übernahme aller Bürgerpflichten in den Bundes-

10 Staaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werdenden Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von deneinzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.

Art. 17. Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in demdurch den Reichsdeputationsschluss vom 25. Februar 1803 oder

15 spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuas der Posten in den

verschiedenen Bundesstaaten, solange als nicht etwa durch freie

Übereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten.

In jedem Fall werden demselben infolge des Artikels 13 des

erwähnten Reichsdeputationshauptschlusses seine auf Belassung der

20 Posten oder auf eine angemessene Entschädigung gegründetenRechte und Ansprüche gesichert. Dieses soll auch da stattfinden, wodie Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichs-deputationshauptschlusses bereits geschehen wäre, insofern dieseEntschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.

25 Art. 18. Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen

übercin den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgendeRechte zuzusichern:

a) Grundeigentum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen,zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate

30 mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein als desseneigene Unterthanen;

b) die Befugnis 1) des freien Wegziehens aus einem deutschenBundesstaate in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen an-nehmen will, auch 2) in Civil- und Militärdienste desselben zu

35 treten. Beides jedoch nur, insofern keine Verbindlichkeit zu Militär-diensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe. Unddamit wegen der dermalen vorwaltenden Verschiedenheit der ge-setzlichen Vorschriften über Militärpflichtigkeit hierunter nicht einungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachteiliges Verhältnis

40 entstehen möge, so wird bei der Bundesversammlung die Ein-