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wohl wie überhaupt und in allen übrigen Punkten wird zur weiternBegründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaatenübereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten,Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene königlich bairischeVerordnung vom Jahre 1807 als Basis und Norm unterlegt werden. 5
Dem ehemaligen Reichsadel werden die sub Nr. 1 und 2angeführten Rechte, Anteil der Begüterten an Landstandschaft,Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronatund der privilegierte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werdennur nach Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt. 10
In den durch den Frieden von Luneville vom 9. Februar 1801von Deutschland abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigtenProvinzen werden bei Anwendung der obigen Grundsätze auf denehemaligen unmittelbaren Rcichsadel diejenigen Beschränkungenstattfinden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse 15notwendig machen.
Art. 15. Die Fortdauer der auf die Rhcinschiffahrtsoktroi an-gewiesenen direkten und subsidiarischen Renten, die durch denReichsdeputationsschluss vom 25. Februar 1803 getroffenen Ver-fügungen in betreff des Schuldcnwesens und festgesetzte Pensionen 20an geistliche und weltliche Individuen werden von dem Bundegarantiert.
Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichsstifterhaben die Befugnis, ihre durch den erwähnten Reichsdeputations-schluss festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem 25deutschen Bunde in Frieden stehenden Staate verzehren zu dürfen.
Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nachden in dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 für die Dom-stifter festgesetzten Grundsätzen Pensionen erhalten, insofern sieihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, und diejenigen 30Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des deutschen Ordenserhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältnis ihres An-teils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen.
Die Beratung über die Regulierung der Sustcntationskasseund der Pensionen auf die überrheinischen Bischöfe und Geist- 35liehe, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rheinufers über-tragen werden, ist der Bundesversammlung vorbehalten. DieseRegulierung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dahin wirddie Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fort-gesetzt. i°