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wordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen inGeniässheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaateneinen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, sovereinigen die Bundesstaaten sich dahin:5 a) dass diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts
destoweniger zu dein hohen Adel in Deutschland gerechnet werdenund ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver-bundenen Begriff' verbleibt;
b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherrn in10 dem Staat, zu dem sie gehören; sie und ihre Familien bilden die
privilegierteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung derBesteurung;
c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen,Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zu-
15 gesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigentum unddessen ungestörtem Genüsse herrühren und nicht zu der Staats-gewalt und den höheren Regierungsrechten gehören.
Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlichbegriffen:
20 |) die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu
dem Bunde gehörenden oder mit demselben in Frieden lebendenStaat zu nehmen;
2) werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Ver-fassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten
25 und ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familien-verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch demSouverän vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur all-gemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht werden müssen.Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige
30 Falle nicht weiter anwendbar sein;
3) privilegierter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militär-pflichtigkeit für sich und ihre Familien;
4) die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtig-keitspffege in erster und, wo die Besitzung gross genug ist, in
35 zweiter Instanz, die Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsichtin Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedochnach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie sowie der Militär-verfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zu-ständigkeiten unterworfen bleiben.
40 Bei der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse so-