Druckschrift 
Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
Entstehung
Seite
199
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

199

wordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen inGeniässheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaateneinen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, sovereinigen die Bundesstaaten sich dahin:5 a) dass diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts

destoweniger zu dein hohen Adel in Deutschland gerechnet werdenund ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver-bundenen Begriff' verbleibt;

b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherrn in10 dem Staat, zu dem sie gehören; sie und ihre Familien bilden die

privilegierteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung derBesteurung;

c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen,Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zu-

15 gesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigentum unddessen ungestörtem Genüsse herrühren und nicht zu der Staats-gewalt und den höheren Regierungsrechten gehören.

Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlichbegriffen:

20 |) die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu

dem Bunde gehörenden oder mit demselben in Frieden lebendenStaat zu nehmen;

2) werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Ver-fassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten

25 und ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familien-verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch demSouverän vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur all-gemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht werden müssen.Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige

30 Falle nicht weiter anwendbar sein;

3) privilegierter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militär-pflichtigkeit für sich und ihre Familien;

4) die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtig-keitspffege in erster und, wo die Besitzung gross genug ist, in

35 zweiter Instanz, die Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsichtin Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedochnach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie sowie der Militär-verfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zu-ständigkeiten unterworfen bleiben.

40 Bei der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse so-