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Art. 5. Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vor-sitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und inVortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche ineiner zu bestimmenden Zeitfrist' der Beratung zu übergeben.
Art. 6. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grund- 5gesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbstbetreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinnützigeAnordnungen sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlungzu einem Plenum, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschieden-heit der Grösse der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung 10und Verteilung der Stimmen verabredet ist:
1) Osterreich erhält 4 Stimmen, 2) Preussen 4, 3) Sachsen 4,4) Baiern 4, 5) Hannover 4, 6) Württemberg 4, 7) Baden 3, 8) Kur-hessen 3, 9) Grossherzogtum Hessen 3, 10) Holstein 3, 11) Luxem-burgs, 12) Braunschweig 2, 13) Mecklenburg-Schwerin 2, 14) Nassau 2, 1515) Sachsen-Weimar 1, 16) Sachsen-Gotha 1, 17) Sachsen-Coburg 1,18) Sachsen-Meiningen 1, 19) Sachsen-Hildburghausen 1, 20) Mecklcn-burg-Strclitz 1, 21) Holstein-Oldenburg 1, 22) Anhalt-Dessau 1,23) Anhalt-Bernburg 1, 24) Anhalt-Köthen 1, 25) Sehwarzburg-Sondershausen 1, 26) Schwarzburg-Rudolstadt 1, 27) Hohenzollern- 20Hechingen 1, 28) Lichtenstein 1, 29) Hohenzollern-Sigmaringen 1,30) Waldeek 1, 31) Reuss ältere Linie 1, 32) Reuss jüngere Linie 1,33) Schaumburg-Lippe 1, 34) Lippe 1, 35) die freie Stadt Lübeck 1,36) die freie Stadt Frankfurt 1, 37) die freie Stadt Bremen 1,38) die freie Stadt Hamburg 1 Stimme, totale 69 Stimmen. 25
Ob den mediatisierten vormaligen Reichsständen auch einigeKuriatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundes-versammlung bei der Beratung der organischen Bundesgesetze inErwägung nehmen.
Art. 7. In wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung 30für das Plenum geeignet sei, wird in der engeren Versammlungdurch Stimmenmehrheit entschieden.
Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Bcschluss-Entwürfe werden in der engeren Versammlung vorbereitet und biszur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der 35engeren Versammlung als in Pleno werden die Beschlüsse michdei' Mehrheit der Stimmen gefasst, jedoch in der Art, dass in derersteren die absolute, in letztcrem aber nur eine auf 2 / 3 der Ab-stimmung beruhende Mehrheit entscheidet.