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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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Bei Stimmengleichheit in der engeren Versammlung stelletdem Vorsitzenden die Entscheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze,auf organische Bundeseinrichtungen, auf juni singulorum oder

5 Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Ver-sammlung noch in Pleno ein Beschluss durch Stimmenmehrheit ge-fasst werden.

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis,wenn die ihrer Beratung unterzogenen Gegenstände erledigt sind,

10 auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate, sichzu vertagen. Alle nähern, die Vertagung und die Besorgung deretwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte be-treffenden Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei Ab-fassung der organischen Gesetze vorbehalten.

!B Art. 8. Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betrettend

wird festgesetzt, dass, solange die Bundesversammlung mit Abfassungder organischen Gesetze beschäftigt ist, hierüber keinerlei Bestimmunggelte und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitgliederzum Nachteil gereichen noch eine Regel begründen soll. Nach

2 0 Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlungdie künftige, als beständige Folge einzuführende Stimmenordnungin Beratung nehmen und sich darin so wenig als möglich von derehemals auf dem Reichstage und namentlich in Gemässheit desReichsdeputationshauptschlusses von 1803 beobachteten entfernen.

25 Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesgliederüberhaupt und ihren Vortritt ausser den Verhältnissen der Bundes-versammlung keinen Einrluss ausüben.

Art. 9. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurtam Main. Die Eröffnung derselben ist auf den 1. September 1815

3o festgesetzt.

Art. 10. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nachihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundesund dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine aus-wärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse sein.35 Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz

Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriffin Schutz zu nehmen und garantieren sich gegenseitig ihre sämt-lichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.

Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mitglied ein-