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zu den Unterscheidungsjahren in der Religion des Vaters erzogen.Es ist jedoch den Eheleuten erlaubt, durch Verträge eine nach deinGeschlecht der Kinder getheilte Erziehung oder jede andere Be-stimmung dissfalls festzusetzen-, nur müssen, wenn der Vater derevangelischen Religion zugethan ist, die Söhne nothwendig auch 5in dieser Religion erzogen werden. Jene Verträge sind aber nurdann gültig, wenn sie vor der Obrigkeit des Gatten abgeschlossenworden. Nach erreichten Unterscheidungsjahren steht es den aussolchen Ehen erzeugten Kindern frey, sich nach eigener Wahl zueiner oder der andern christlichen Kirche zu bekennen; jedoch sollen 10die in Königlichen Civildicnsten stehenden Personen keine Rcligions-veränderung vornehmen, ohne solche durch den Departements-Chef,zu dem sie gehören, uns angezeigt zu haben.
VII. Die zur Gültigkeit jeder Ehe erforderliche Einsetzunggeschieht bey Ehen verschiedener Confessionsverwandten von dem 15Pfarrer des Bräutigams. Wünscht der andere Eheteil zu seinerGewissensberuhigung auch noch von dem Geistlichen seiner (Jon-fession eingesegnet zu werden, so hat dieses keinen Anstand.
Alle diese Verfügungen wollen wir hiemit in der Allgemeinheitfestgesetzt haben, dass sie für alle Theile unseres Königreichs, 20welche kirchliche Verfassung oder Ordnung bisher daselbst statt-gehabt haben möge, sowohl bey dem Civil als Militair ohne allenUnterschied des Standes und der Personen als gesetzliche Normgelten sollen. Daran geschieht unser Königlicher Wille. Gegebenin unserer Königlichen Residenz. 25
Stuttgart, den 15. Oktober 1806.
Friderich.
Minister des geistlichen Departementsvon Mandelsloh.
Ad mandatum Sacrac Regiae Majestatis proprium HO
von Vellnagel.
42. Deutsche Bundesaktc.1815 Juni 8.
Original in der Frankfurter Stadtbibliothek. — Abdruck nach Altinann, Aus-gewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806 I, 9: Weiterer 35Druck: Binding', Deutsche Staategrundgesetee III, 17.
Im Namen der allerhciligsten und unteilbaren Dreieinigkeit.Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands, den gc-