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III. Können die von der herrschenden Confession eines Ortsdissentirenden Einwohner eine besondere kirchliche Gemeinde nichtbilden, so ist ihnen unbenommen nicht nur die benachbarte Kircheihres Cultus zu besuchen, sondern auch einen Geistlichen ihrer5 Confession zum häuslichen Religions- und Kinderunterricht sowiezu Administrirung der Säcramente zu sich zu berufen. Letzteresfindet auch in Rücksicht auf Taufen und ehliche Trauungen statt,und können diese Actus in Privathäusern vorgenommen werden,wobei alsdann den Geistlichen zur Pflicht gemacht wird, hievon
10 sowohl vor als nach vollzogener Handlung dem Parochus des Ortseine amtliche Anzeige zu machen, welcher den Vorgang ordnungs-mässig in das Kirchenbuch einzutragen hat. In Absicht auf Be-erdigungen soll unter allen Einwohnern eines Orts, zu welcherchristlichen (Jonfession sie auch gehören, eine ganz gleiche Be-
15 handlung statthaben, so dass also ein Geistlicher von der Confessiondes Verstorbenen auf Verlangen dem Leichenzuge beywohnen undeine Rede am Grabe halten darf. Übrigens werden die der Orts-religion nicht zugethanen Einwohner, solange sie keine besondereKirche bilden, in allem, was ihre Religions- und Gewissensfreiheit
20 nicht beschränkt, zur Ortspfarrei gerechnet und haben daher inallen vorkommenden Fällen die gesetzliche Stolgebühren dahin zuentrichten.
IV. Bei Besetzung aller Ämter und Stellen wird in Zukunftauf den Unterschied der christlichen Glaubensconfessionen keine
25 Rücksicht genommen und unter den Fähigen dem Würdigsten, ergehöre zu der katholischen oder zu einer der protestantischenKirchen, der Vorzug gegeben werden.
V. Die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnissesschliesst in Zukunft die Königlichen Unterthanen von der Aufnahme
30 in das Bürgerrecht eines Orts nicht mehr aus, sondern jeder Unter-than, der einer der drey christlichen Glaubensconfessionen zugethanist, kann, wenn er die übrigen gesetzlichen Vorschriften in sichvereiniget, die Aufnahme als Bürger eines Orts und den vollenGcnuss der davon abhängenden bürgerlichen Rechte erwarten.
°5 VI. Um eine Ehe mit einer Person, die einer andern christ-
lichen Confession zugethan ist, einzugehen, bedarf es, wenn sonstalle gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind, keiner Dispensationund bey vorwaltenden Ehehindernissen verificirt die Obrigkeit desOrts, wo die Ehe geschlossen wird, die beyderscitigen Dispen-
40 sationen. Die Kinder aus diesen Ehen werden in der Regel bis
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