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Art. 40. Les ratifications du präsent traite seront echangeeg;'i Munich 1c vingt cinq juillet de la presente annee.Fait ä Paris lc douze juillet mil huit eent six.
König Friedrich ist dem Bunde nur gezwungen beigetreten. Er gab am24. Juli seine Unterschrift, legte aber mit drei Brüdern und dem Kronprinzen 5in einer geheimen Urkunde Verwahrung gegen die Vergewaltigung ein. Tutt-lingen hat er nicht herausgegeben. Der Bundestag (Art. 6) ist nie zusammen-getreten.
41. Religion sedikt.
1806 Oktober 15. 10
Nach einem Generalreskript im Kgl. Staatsarchiv. — Abdruck: Württemb.Staats- und Regierungsblatt 1807, S. 609.
Wir Friderich von Gottes Gnaden König von Württemberg,souverainer Herzog in Schwaben und von Tck u. s. w. fügen hie-mit zu wissen: 15
Um unsern Königlichen Untertliancn, zu welcher der bisheraufgenommenen christlichen Religionsparthien sie auch gehören,eine freye und ungehinderte Religionsübung in dem ganzen Umfangunseres Königreiches zu sichern, setzen wir hiemit folgende deinGeiste des wahren Christenthums entsprechende Bestimmungen fest: 20
I. Jede christliche Kirche, sie gehöre zu den beyden protestan-tischen oder zur katholischen Confession hat gleiche Ansprüche aufunsern Königlichen Schutz. In dieser Gemässheit sichern wir jederkirchlichen Gemeinde die Fortdauer ihrer bisherigen Religionsübungund den Genuss ihrer nacli Vorschrift unserer Gesetze zu ver- 25waltenden Güter und Einkünfte, sowie ihres Schulfonds zu.
II. Wenn an einem Orte unseres Reichs bisher nur eineReligionsübung stattfand, die Genossen einer andern Confessionsich aber in diesem Orte so sehr vermehren, dass sie eine kirch-liche Gemeinde bilden können, so werden wir ihnen auf ihr aller- 30unterthänigstes Ansuchen die freie Übung ihrer Religion nach denVorschriften ihres Cultus in dem Innern eines Kirchengebäudesallergnädigst gestatten. Es muss jedoch der zu Einrichtung desGottesdienstes nöthige Aufwand ohne Kosten und Beschwerniss derzu einer andern Confession gehörigen Mitglieder der Gemeinde und 35ihrer Fundationen aufgebracht werden können, indem wir nie ge-statten werden, dass ein Religionstheil sich in den Mitgebrauchund Mitgenuss der Güter, Einkünfte und Stiftungen der Kircheeines andern Religionstheils eindringe.