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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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ritum als futurum mit übernommen werden. In Zukunft aberwerden seine herzogliche Durchlaucht mit dergleichen Guther-W eg-nahm dero Unterthanen gnädigst verschonen, wie dann jedermannbey dem seinigen, es seye was es wolle, gelassen und darin aut

5 keinerley Weise gekränckt, auch niemand zu nichtschuldigen Lie-ferungen oder Geldanlehnungen wider seinen freyen Willen ge-nöthiget werden solle.

§ 20 -Nicht minder werden seine herzogliche Durchlaucht bey nötbig

10 gefundener Grabung des Erzs auf der Unterthanen Güthern denen-selben die billige Bonitication angedeyhen lassen.

§ 21.Das den 5. April 1760 angelegte Verbot wegen des Wandernsder Unterthanen, so eine Profession oder Handwerck erlernt haben,

16 ingleichem das unterm 26. December 1765 erlassene Rescnpt habenseine herzogliche Durchlaucht allbereits gänzlich wieder aufgehobenund soll dergleichen Verbot in Zukunft nicht ohne Rath und Zu-thun des engern landschaftlichen Ausschusses von neuem ergehen.

§ 22 -

20 Was den bisher erhobenen Dispensationstax von denen Minder-

jährigen, welche die gnädigste Erlaubniss heyrathen zu dorfenerlangt haben, anbetrifft, so ist die gnädigst und untertänigsteVerabschiedung dahin getroffen worden, dass fürohm der Dispen-sationstax bis in das 20ste Jahr mit 3 Goldgulden, von dem 20

25 biss 22sten Jahr mit 2 Goldgulden und in denen übrigen Jahrennur mit 1 Goldgulden solle angesetzt werden.

Es wollen auch höchstgedacht seine herzogliche Durchlauchtin Causis Dispensationis circa minorennitatem nicht allein durchdero herzogliches Regierungsraths-Collegium verfahren und auf die

80 pflichtmässige Gutachten solchen Collegü, so wie es schon in Classeprima verabschiedet worden, allezeit gnädigste Reflexion machen,sondern auch die Verfügung insonderheit thun, dass hinkünftig inden Taxzetteln der Befreyung von dem Nexu militari nicht gedachtund von Einberichtung des Messes abstrahirt werden soll.

3& § 23.

Tu Ansehung der Annahm der Burger und Beysassen verbleibtes lediglich bey denen Landesverträgen und Lagerbuchern, wieauch dem Herkommen und demjenigen, was oben ad Ciassemseeundam § 4 festgesetzt worden, und soll denen Communen, welclie

40 durch Aufdringung dergleichen Burger und Beysitzer bescnwelirt