174
worden, auf ihre geziemende untertänigste Vorstellung gnädigsteRemedur angedeihen.
§ 24.
Endlich werden seine herzogliche Durchlaucht wegen derer denStadt- und Amtschreibem zugemutheten, auf 49 850 fl. — sage neun 3und vierzig tausend achthundert und fünfzig dulden sich belaufen-den Geldanlehnungen von dem Schulden-Zahlungs-Fond bey dessenClassification und Reparation sie gnädigst indemnisiren, in Zukunftaber dergleichen Ansinnungen nicht recurriren lassen.
Nachdeme nun durch Abstehende in sechs Classen abgetheilte 1°Articul das Vergleichs-Geschäft zum glücklichen Ausgang gediehenist, so werden hiemit alle zwischen seiner herzoglichen Durchlauchtund höchstdero treugehorsamsten Prälaten und Landschaft obge-waltete Irrungen nebst denen daraus entstandenen gerichtlichenKlagen aufgehoben und soll des Vergangenen nicht mehr gedacht 1"werden, sondern alles in gänzliche Vergessenheit gestellt und darübereine vollkommene Amnestie hiemit festgesetzt seyn.
Unter dieser Amnestie sollen, wie gemeine Prälaten und Land-schaft sampt und sonders, so auch dero Räthe und samtliche zurLandschaft gehörige Ofh'ciales, ingleichem die von ihr währenden 20Streits gebrauchte Personen begriffen seyn dcrgestalten, dass alleüberhaupt und jeder insbesondere wegen der nunmehro abgethanenMisshelligkeiten auf keine Weise beunruhigt noch dissfalls in Nach-theil oder Schaden gesetzt werden sollen.
Seine herzogliche Durchlaucht geben zugleich einer ehrsamen 2r>Landschaft die gnädigste Versicherung, dass alles dasjenige, wasmittelst obiger Articul unterthänigst nachgegeben worden ist,den landschaftlichen Preyheiten, dem Tübingischcn Vertrag unddenen nachgefolgten Landes-Compactatis ohne Ausnahme unab-brüchig seyn und bleiben solle. Würden sich auch wider verhoffen 30über kurz oder lang gegen das Verglichene neue Hauptbeschwerdenhervorthun, so sollen gemeine Prälaten und Landschaft, wann derenAbstellung auf unterthänigste Vorstellung nicht zu erlangen stehensollte, an ihre Nachlässe und Vcrwilligungen nicht gebunden seyn,sondern solche als nicht geschehen betrachtet und gegen sie weder 3ßgerichtlich noch aussergerichtlich noch sonst auf einige praejudicir-liche Weise angeführt werden. Es werden vielmehr auf diesenunverhofften Fall treugehorsamste Prälaten und Landschaft für be-fugt erklärt sowohl das bereits bezahlte als auch das nachgelassenewieder zurück zu fordern. 4°