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dergleichen Zertrennung nicht mehr recurriren lassen, wenigstens, wannsolche allenfalls zum besten des Landes für nöthig erachtet werdensollte, mit Rath und Zuthun der Landschaft dabey zu Werk gehen.
§ 16.Wegen des vor einigen Jahren denen Communen hinweg- 5genommenen in denen Landes Verträgen so sorgfältig angeordnetenund hochbefreyten eygenthurnlichen Fruehtvorraths, wie auch wegender eingetriebenen Steuer-Ausstände soll der Ersatz von der gemein-samen Schulden-Zahlungs-Deputation und zwar von dem Frucht-vorrath der ganze Belauf mit 150 000 fl. — sage einmal hundert 10und fünfzig tausend Gulden, von denen Steuer-Ausständen aberdie Helfte mit 250000 il. — sage zweymal hundert und fünfzigtausend Gulden, in die Schulden-Zahlungs-Classification und Repar-tition genommen werden.
§ 17. 15
In Zukunft aber werden seine herzogliche Durchlaucht sowohlwegen der Steuer-Ausstände, als der Vorraths-Früchten derer Com-munen keine denen Landesverträgen und der eigenen herzoglichenCommunordnung zuwiderlaufende Verordnungen zu machen gnädigstgeruhen und, was den Fruchtvorrath betrifft, alles sowohl in An- 20sehung der Verwendung, als auch der Administration und Rech-nungsführung, ingleichen deren Prob und Abhör, nach denen Land-tagsabschieden und gedachter Communordnung einrichten und, wasdargegen verfüget worden, wie bereits vorläufig in Kraft Generalisvom 7. Martii 1767 geschehen, aufheben lassen. 23
§ 18.Betreffend das Fruchtbrantenwein-brcnnen und wiefern solchesnach Zeit und Umständen etwa einzuschräneken seyn möchte, sowerden seine herzogliche Durchlaucht hierüber von dero CollegiisGutachten erfordern und sofort das dienliche zum Besten dero 30Unterthanen gnädigst verordnen.
§ 19-Wird und soll wegen derer denen Communen oder Privatisdurch die angelegte Alleen, Plantagen und neue Wege weggenom-mener Häuser und Güther-Stücke die Verguthung, falls deren 36würekliche Restitution auf Verlangen der Eigenthümer nicht mehrgeschehen könnte, nach dem wahren Wert bey dem Schulden-Zahlungs-Fond nicht allein vorzüglich in die Repartition genommen,sondern auch bey herzoglicher Renteammer die Verfügung gemachtwerden, dass davon die Gülten und Steuren, sowohl quoad praete- 40