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§ 12-So viel endlich diejenige Commun-Dienste anbetrifft, welcheseiner herzoglichen Durchlaucht zu gnädigster Bestätigung unter-tnänigst zu praesentiren sind, werden höchstdieselbe, wann die5 Wahl legal vorgenommen ist und keine erhebliche Exceptionesgegen ein solch erwähltes Subjectum vorwalten, die nachzusuchendegnädigste Conhrmation nicht difficultiren.
§ 13.In Ansehung derer neu aufgestellten Unteramtleute, deren
10 Anzahl sich inzwischen von Zeit zu Zeit schon sehr vermindert hat, sosollen zwar die übrige bis zu ihrem Absterben oder sonstigemAbkommen bey solchem Officio belassen werden, jedoch unter derVersicherung, dass einestheils die Wiederaufstellung solcher Unter-amtleute pro futuro gänzlich unterbleiben und alles wieder alsdann
15 und vor beständig in die alte Verfassung gesetzt, andern theils aberdiejenige, gegen welche die Comniun etwas erhebliches einzuwendenhat gleich jezo ihres Diensts entlassen und an ihrer Statt denGemeinden die freye Wahl eines Schultheissen, wie vorhin, gestattetseyn soll. Es wird auch das der Unteramtleute halber unterm
20 19. November 1762 ernannte Reglement hiemit wieder aufgehobenund sollen die noch bleibende Unteramtleute in allen Stücken andie Commun-Ordnung angewiesen, in den Beyorthen aber dieSchultheissen, Anwähle und Waysen-Bichter in ihre Activitaet, Be-soldungen und Accidenzien wieder eingesetzt und dargegen in
5 solchen den Untcramtleutcn nur die Substituten-Geschäfte vorbe-halten seyn.
§ 14.Nachdeme ferner seit wenigen Jahren von vielen Stadt undAemtern eines oder mehrere derer von alten Zeiten her darzu
0 gehörig gewesenen Amtsorte abgerissen und gegen Geld andernStadt und Aemtern zugeschlagen, dadurch aber mannigfaltige Con-fusion und Schaden verursacht worden, so sind seine herzoglicheDurchlaucht gnädigst geneigt, durch ein herzogliches General-Rescript alles, Stadt und Amt Ludwigsburg ausgenommen (als
5 wesshalber seine herzogliche Durchlaucht durch eine gemeinschaft-liche herr- und landschaftliche Deputation die Sache auf einenbilligen Fuss sezen lassen wollen) und zwar ohnentgeltlich wiederln den Stand zu setzen, darinnen es sich hiebevor befunden hat.
§ 15.0 In Zukunft hingegen werden seine herzogliche Durchlaucht