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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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seiner Würde, Existimation, Auetoritaet und Consistenz ungekränckterhalten und die nach Inhalt der Landesverträge und des Ausschuss-staats machende unterthänigste Vorstellungen gnädigst aufnehmenu nd nicht als ein Verbrechen in Ungnaden ansehen noch selbiges* andern gestatten.

§ 3.Der allgemeinen Landesversammlung, denen beyden Aus-schüssen und denen zu Stuttgart Anwesenden des engern Aus-schusses wird niemalen und unter keinerley Vorwand untersagt10 oder sonst schwer gemacht werden, ihro herzoglichen Durchlauchtdie Landesbeschwerden gehorsamst vorzulegen oder andere unter-thänigste Vorstellungen zu thun, jedoch mit schuldigster Beobachtungdes unterthänigsten Respects.

§ 4.15 Gleiche Bewandniss hat es mit denen unterthänigsten Vor-

stellungen, welche zur Zeit, da der engere Ausschuss nicht collegia-liter versammlet ist, nach Befund der Umstände und nach zuvorüber Land gepflogener Communication ihro herzoglicher Durchlauchtnahmens ermeldten engem Ausschusses gehorsamst übergeben20 werden.

§5.In Sachen, worin nach der Landesverfassung die Landschaftmit ihrem unterthänigsten Gutachten vernommen werden solle, solleselbige niemalen übergangen und zu rechter Zeit mit ihro com-municirt, viclweniger in Sachen, worzu ihre Einwilligung nach denenLandes-Compactaten erfordert wird, ohne ihren Consens etwas ein-seitig verfüget werden.

§ 6.Ihro herzogliche Durchlaucht und dero Geheime Räthe werdender Landesversammlung, und denen beyden Ausschüssen jedesmaldie benöthigte Zeit lassen, die herzogliche gnädigste Ansinnungengenugsam überlegen und sich darauf schriftlich unterthänigst erklärenz u können, wobey jedoch landschaftlicherseits man sich keinenunbenöthigten Aufschub zu Schulden kommen lassen und sonderlich,wann eine Gefahr auf dem Verzug haftet, die unterthänigste Er-klärungen möglichst beschleunigen solle.

§ 7.Es werden inglcichem ihro herzogliche Durchlaucht auf alleUnd jede schriftliche unterthänigste Vorstellungen ebenfalls schrift-liche gnädigste Resolution ertheilen und solche denen Landesver-