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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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trägen, dem Herkommen, dem Zustand des Landes und der Vor-liegenheit der Umstände gemäss einzurichten geruhen.

§ 8.Es wird keinem landschaftlichen Collegio jemalen zugemuthetwerden, den Concipisten einer landschaftlichen untertänigsten Vor- 5Stellung nahmhaft zu machen noch jemand, auf den man missfallseine Vermuthung hätte, selbst oder die seinige desswegen mitWorten oder Wercken ungnädig behandelt werden, niassen alledergleichen Schriften nicht nach des Concipisten Willkühr, sondernnach denen »Schlüssen der landschaftlichen Collcgien, sowohl was 10die Sache selbst, als auch die Schreibart betrifft, abgefasst undvon diesen Collegien nach Gefallen abgeändert, auch in ihrem undnicht des Concipisten Nahmen unterthänigst übergeben werden.

§ 9-Denen wenigen beständig in Stuttgart Anwesenden des engern 15Ausschusses wird gnädigst nicht zugemuthet werden, sich auf etwasunterthänigst einzulassen, was für den ganzen engern Ausschuss gehöret,

§ io.

noch dem engern Ausschuss auf etwas, so dem grössern Ausschusszukommt, 20

§ 11.noch dem grössern Ausschuss auf etwas, was nach denen Landes-verträgen und derer beyden Ausschüsse Staaten einer allgemeinenLandesversammlung vorbehalten ist und worzu er nicht wenigstensdurch von dem Land eingehohlte freywillige und ungezwungene 25Gewälte und Vollmachten berechtigt ist.

§ 12.Ihro herzogliche Durchlaucht werden in Steuer-Sachen oderandern allgemeinen Landcsangelcgenheiten es bey dem gnädigst undunterthänigst verabschiedeten altüblichen modo traetandi durchgängig 30gnädigst belassen und diesemnach weder das landschaftliche Corpusüberhaupt noch auch die Prälaten als den geistlichen Landstandin Corpore et Membris darbey übergehen, sondern höchstdero Postu-lata und gnädigste Ansinnen an das Land entweder einer allge-meinen Landesversammlung vorlegen oder durch die gewöhnliche 35Ausschreiben an die Prälaten, wie auch an die Stadt und Ämterzu Ertheilung der Gewalt und Vollmachten an den landschaftlichenAusschuss gnädigst bekannt machen lassen, worbey höchstdieselbcnoch insbesondere gnädigst versichern, künfftighin nicmalen, esgeschehe auch durch was für Unterhandlungen es wolle, in der- 40