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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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§ 3.Ihro herzogliche Durchlaucht geben in Conformitaet des bis-her angezogenen die gnädigste Versicherung, dass alle auf Vestungen,im Zuchthaus oder anderem Verhaft ohne vorgängig rechtlicheUntersuchung befindliche Personen innerhalb vierzehen Tagen nach &Schliessung dieses Vergleichs, wo nicht ohnentgeltlich, doch nachBeschaffenheit der Umstände gegen gebührliche Caution losgelassenoder, wann ihro herzogliche Durchlaucht selbige nicht gäntzlich freysprechen wollen, ihnen schleunige und unpartheyisclie Justiz wider-fahren und die, so sich zu gefänglichem Verhaft qualificiren, bis 10baldmöglichstem Ausgang ihrer Sache nicht mit ohngewöhnlieherHärte tractirt, sondern, wie es sonsten im Römischen Reich üblich,in leidentlichem Verhaft gehalten werden sollen.

§ 4 -Der Indemnisations-Punkt vor die Landschaft-Einnehmere, 15

Magistraten und Communen-Vorstehern. auch ganze Connnunenwegen der bey Gelegenheit derer bissherigen Landes-Irrungen an-gesetzten und von ihnen bey getriebenen Geldstrafen, Commissions-Kosten und anderen Schäden bleibt bis zu Endigung des ganzenVerglichs-Wercks ausgesetzt, wo alsdann, und wann man sonsten 20in dem Vergleich übereingekommen, sich auch hierüber auf beedenSeiten eine annehmliche Auskunft finden lassen wird. Wo in-zwischen jedoch in Ansehung derjenigen Strafen, so noch nichteingezogen sind, von seiner herzoglichen Durchlaucht bereits dieVerfügung besehenen, dass deren Execution sistirt bleiben solle. — 2&Ad Gravamen IV.Von dem herrschaftlichen Betragen gegen die Landschaft.

§ 1.

Gleichwie seine herzogliche Durchlaucht überhaupt die aufdie Landschaft seit einigen Jahren gefasste Ungnade vollkommen 30schwinden und dargegen dieselbe pro futuro höchstdero landes-väterliche Huld und Gnade wiederum geniessen zu lassen gnädigstversichern, also werden

§ 2.

Höchstdieselbe sowohl die allgemeine Landesversammlung als 3&die landschaftliche Ausschüsse, als ein in denen Landes-Coiu-paetatis ehemahlen sehr weis- und heilsamlich angeordnetes undbishero aufrecht erhaltenes Corpus repraesentativum des gesammtenlieben Vaterlandes in Corpore et Membris, dessen Wesen undLandes-Verfassung samt dem darzu gehörigen Prälatenstand in 40