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1520 enthalten, dabey solle es füroliin sein Verbleiben haben; mit-hin gegen keinen Landesunterthancn in Sachen, welche Ehr, Leib,Leben, Haab und Guth betreffen, anders, als nach Maasgab' ersag-ter Landesverträge und der peinlichen Halsgerichtsordnung ver-jähren; demnach mit keinen andern, als von denen herzoglichenCollegiis oder behörigen Iustanzien erkannten Commissionen odervorläuflSgem Ansatz grosser Geldsummen nicht fürgegangen, auchin Fällen, wo der Landesregent nach denen Reichs- und Landes-gesezen sich der Person eines Landesunterthanen zu versichern
10 berechtiget ist, ein jeder nach der mit ihme in Gemässheit derselbenvorgenommenen Gefängnis oder Arrestirung nicht allein vor seinerordinari Instanz, oder im Fall derselbe unter einem Foro privi-legiato oder auch immediate unter dem Landesfürsten stünde, vorsolchem Foro privilegiato oder letztern Falls vor einem dcsshalb
15 besonders anzuordnenden ludicio jcdesinal in Zeiten und ohneeinigen Verzug genugsam gehört, folglich hiernach die rechtlicheErkanntniss ratione torturae vel poenae ertheilt, sondern auch hie-bey demselben auf sein Verlangen die Defensio pro avertendalirnuisitione denen Rechton nach gestattet, und wann sich in
So der Folge ergeben Avürde, dass die vorgewendete Ursachen zueinem Verfahren mit Gcfängniss oder Arrest von Rechts wegensich nicht qualificirt hätten, die behörige Satisfaction gegebenwerden.
§ 2.So dann sollen und werden auch denen zur Landschaft ge-hörigen und andern in Officio publico stehenden personen ihreAmts Verrichtungen und die Pflichten halber machende Vorstellungen,wann sie in geziemenden unterthänigsten Rcspect verfasst sind,nicht zum Verbrechen angerechnet und, wann auch einiger Excess
3 0 ihnen dabey zu Schulden käme, gegen sie jedoch dieserhalb nicht,wann durch sie oder die ihrige oder die Landschaft Caution ge-leistet wird, mit Pcrsonalarrest verfahren noch dieselbe unterdiesem Vorwand sogleich an Leib, Ehr, Haab oder Guth angegriffen,sondern legali modo und so, wie in §o praecedenti hierinnen be-
8 teits prospicirt ist, wider sie procedirt werden. Wie dann auchseine herzogliche Durchlaucht zu werekthätiger Bezeugung allerUnpartheylichkeit in diesem Fall gnädigst gestatten wollen, dassdie Acta auf Begehren des Beklagten an eine unpartheyische Facul-taet zum Spruch verschickt und das von dar eingehohlte Urthel40 Publicirt und vollstreckt werden solle.
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