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höriger Bestellung ihro herzoglicher Durchlaucht und dem Landso sehr vieles gelegen ist) betrifft, werden liöchstdicselbe darindero herzoglichen Reversalien, auch übrigen Landesverträgen, nichtweniger weyland Herrn Herzogs Eberhardi des III ten Durchlauchtabgefasster und gnädigst bestätigter Cantzlcy-Ordnung ohne einige 5Ausnahm und zu allen Zeiten unverbrüchlich nachgehen.
§ 3.
In allen Staats- und Landesangelegenheiten werden seineherzogliche Durchlaucht dero Geheimen Rcgiments-Rath collegialitervernehmen, dessen Eath und Gutachten dabey erfordern und das- 10jenige, so denen Landesvertragen gemäss ist, gnädigst entschliessen.
§ 4.
Alle übrige herzogliche Collegia und Deputationen sollen demherzoglichen Geheimen Raths Collegio hiemit zu allen Zeiten der-gcstalten subordinirt seyn und bleiben, dass selbige alle ihre unter- 15thänigste Berichte, Gutachten und Vorstellungen von nun an widerdahin erstatten und alle gnädigste Resolutionen darauf, wie auchalle andere Befehle, von daher erhalten sollen und werden, eswäre dann, dass seine herzogliche Durchlaucht nach ein oder derandern Sach Selbsten fragen und solche erfordern lassen würden. 20
§ 5.
In Conformitact dessen allen das herzogliche Geheime RathsCollegium darf und solle alle und jede unterthänigste Berichte undrespective Gutachten derer übrigen herzoglichen Collcgien, wie auchderer herzoglichen Gesandten, Beamten etc. ingleichem die unter- 26thänigste Vorstellungen gemeiner Prälaten und Landschaft beyderAusschüsse, so auch derer in »Stuttgart Anwesenden des engernAusschusses, mit seinem auf die Landesverträge und das Herkommen,auch sonsten auf Recht und Billigkeit gegründeten untertänigstenGutachten, wann gleich ihro herzogliche Durchlaucht solches nicht 30ausdrücklich verlangt hätten, begleiten, und sie nach seinen aufdie Bcybehaltung der Landsverfassung eingerichteten Amtspflichtenunterstützen, auch von freyen Stucken und Amts halber in allenandern wichtigen Fällen unterthänigste Vorstellungen thun. —
Ad Gravamen DT. 35
Vom rechtlichen Verfahren in beschuldigten Verbrechen.
§ 1.Was wegen des Verfahrens in peinlichen Sachen, sowohl wegender Strafe, als auch wegen der peinlichen Frage oder Tortur indem Tübinger Vertrag de anno 1514 nebst dessen Erläuterung de 40