161
dritten oder zum Aufenthalt der Sache in denen an gehörigen Ortlienbereits rechtlich anhängigen oder sonst nach denen Landes-Compac-taten und Reversalien vor ein und das andere Collegium und Instanzgehörigen und rescrvirten Sachen etwas unmittelbar zu verfügen,5 also werden höchstdieselbe in dergleichen Fällen die Sachen gnä-digst an dcro herzogliche Collegia, oder andere Orthe, dahin siegehören, verweisen, und selbigen die Entscheidung überlassen, auch,wo sie da schon rechts anhängig, nicht von selbigen avociren.
§ 2.10 Und auf eben diese Weise werden ihro herzogliche Durch-
laucht es gnädigst einzurichten geruhen, dass wann höchstdieselbeaus eigener Bewegniss allgemeine oder besondere unmittelbareBefehle ergehen zu lassen gnädigst gutfinden, selbige der Landes-verfassung und eines dritten Gerechtsame ohnnachtheilig seyen.15 § 3.
Wann auch sich befinden sollte, die Landes-Verfassung oder
Rechte eines dritten könnten mit einer ergangenen herzoglichen
Resolution oder Befehl nicht bestehen, so werden höchstdieselbe
denen dargegen machenden unterthänigsten Vorstellungen mildestes
20 Gehör geben, auch sodann die Beschwerden gnädigst abstellen. —
Gravamen II, Submembrum 2.
Von dem herzoglichen Geheimen Raths-Collegio.
§ 1-
Ihro herzogliehe Durchlaucht bleibt in allweg bevor, dero
85 Geheimen Regiments-Rath zu bestellen und demselben Ordnung zu
gehen, doch nicht wider die Landes-Verfassung und Reversalien,
wobey höchstdieselbe in Confonnitaet der Landtags-Abschiede de
annis 1629, 1633 und 1652 aufs neue gnädigst zugesagt, denselben,
wie bey vorigen wohlbestellten Regierungen, beständig zu erhalten
' Und selbigen mit qualilicirten und dem Lande Selbsten wohl affectio-
nirtcn Personen, wie sie solche nach ihrem freyen Belieben darzu
erkiesen und verordnen werden, denen Landes-Vcrträgen und Rever-
salien gemäss zu besezen, auch darbcy auf Landes Ingesessene,
Wann sie hierzu tüchtig, nach gleichmässigem Inhalt der Landes?
5 Compactaten vorzüglich gnädigste Reflexion zu machen und dass
derselbe dahin verpflichtet seyn solle, gnädigster Herrschaft und
allgemeiner Landschaft Nutzen zu schaffen, Schaden und Nachtheil
aber zu warnen, und zu wenden.
§2.0 So viel aber das wesentliche dieses Collegii (an dessen bc-
Württ. Geschichtsquellcn XI. 11