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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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auch des alten Herkommens Anstände sich ereignen (wobey sichaber von selbsten versteht, dass kein Tlieil einig- unbilligen Anstandmachen werde), so solle fiirdersanist zwischen gnädigster Herr-schaft und treugcliorsanistcn Prälaten und Landschaft gütlichenHandlungen Platz gegeben, wann aber auf solche Weise zu keinem 5gemeinsamen Einverständniss zu gelangen wäre, die Sache IhroKayserlichcr Majestät zu rechtlicher Entscheidung heimgestellt, biszu deren Erfolg aber alles in dem »Stand gelassen werden, darin essich vor entstandenem Streit befunden hat. Wie dann auch IhroHerzogl. Durchlaucht 10

§ 3.von treugehorsamsten Prälaten und Landschaft, deren grössern undengern Ausschuss, auch Magistraten, herzoglichen Beamten undallen übrigen Landeseingesessenen keinen andern, als rcichs- undlandesverfassungsmässigen Gehorsam erfordern, wider ihre bc- 15schwohrne nach denen Landes-Verträgen eingerichtete Staate oderAmts-Instructionen und Bestallungen gnädigst nichts ansinnen nochbefehlen wollen.

§4.

Zu dem Ende sollen und werden auch alle herzoglichen 20Ministres, Käthe, Beamten, ingleichem die Magistrats-Personen inGemässheit der Herzoglich-Eberhardinischen Cantzley-Ordnung unddes Landtags-Abschieds de anno 1739 bey der seiner herzogliehenDurchlaucht ohnehin alleinig zu leisten habenden Verpflichtungenauf samtliche Landes-Compactata, in Ecclesiasticis et Politicis, leib- 25lieh mit beeydiget und ein solches ihren Amts-Bestallungen undStaaten ausdrücklich einverleibet und gegen alle diejenige, so dar-wider (nehmlich der Landschaft Privilegien und Freyheiten, wieauch aufgerichtete Landtags-Abschiede) vorsetzlich thun und aufdiese oder andere Weise gemeinschädliches Misstrauen zwischen 30Herr- und Landschaft anstiften und von dieser dergleichen demStaat gefährliche Leute nahmhaft gemacht würden, in Conformitaetder altern Landtags-Abschiede, des neuesten Landtags-Recess deanno 1739 und des unterm 28. Deccmbris 1733 ergangenen fürst-lichen Edicts verfahren werden solle. — 35

Ad Gravamen II, Submcmbrum 1.Von denen unmittelbahren herzoglichen Resolutionen und Befehlen.

§ 1-Gleichwie seine herzogliche Durchlaucht ohnehin nicht gemeyntseynd, gegen die Landes-Verfassung oder zum Praejudiz eines 40