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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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Weichenmach der zwischen uns und ungern Nachkommenan der Regierung und unseru treugehorsamsten Prälaten und Land-schaft respective gnädigst und unterthänigst solchergestalten errich-tete und abgeschlossene Erbvertrag in folgendem bestehet und zwar:5 Die erste Class, Classis primae Gravamen primum.

Die infringirte Landes-Verfassung und aufgestellte Principia absoluta

betreffend.

§ 1.In Ansehung alles dessen, was von Kränckung der Landes-

10 Verfassung, der Landes-Compactaten und der darinnen der Land-schaft, dem Land und Untcrthanen zukommenden Freyheiten oderRechten landschaftlicher SeitS in Collectione Gravaminum angebrachtworden, wird die ausdruckentliche generale Erklärung dahin voraus-gesetzt, dass der ganze Vorgang in Worten und Wercken, worüber

15 die bissherige Irrungen entstanden, als gar nicht geschehen angesehenund zu keiner Zeit dessen mehr gedacht, vielweniger etwas davonzu einer widrigen Auslegung jeinalen angeführt oder sich daraufbezogen, sondern all dieses vergangene, was inzwischen geschehenseyn mag, in ewige Vergessenheit gesetzt, dagegen aber alle ob-

20 handene Landes-Compactata, Verträge und Land-Tags-Abschiede,auch Ausschuss-Rccessus, insonderheit der Tübinger-Vertrag deanno 1514 und alle darauf bis ad Annum 1753 inclusive gefolgteRecesse, auch das bey Einnehmung der Landes-Huldigung und indenen herzoglichen Reversalien gnädigst nahmentlich bestätigte alte

25 Herkommen, samt denen daraus niessenden Rechten, Gerechtigkeiten,Immunitaeten oder Freyheiten in ihrem gesunden Verstand, wiedie ausgedruckte Worte und inhaltende eigentliche Intention mitsieh bringen, so fern nicht in gegenwärtigem Vergleichs-Recess eineausdrückliche Aenderung geschiehet, nochmalen anerkannt und be-

0 kräftiget, insonderheit auch der hierüber von des regierenden HerrnHerzogs Durchlaucht gleich bey Antritt dero Regierung ausgestellteBestätigungsbrief nebst den Religions-Reversalien nach dem gantzenInhalt, als ob dieser von Wort zu Wort hier eingetragen wäre, vor"wiederhohlt und zu beständiger Norm und Richtschnur der Laudes-

5 Regierung vor erneuert gehalten, mithin die coinpactatenniässigeLandesverfassung in ihrem ganzen Complexu, in Politicis et Ecclesia-sticis, vollkommen belassen und hiemit aufs neue bestätiget seyn solle.

§ 2.Sollten auch wider Vcnnuthen künftighin wegen Ausleg- und*0 Anwendung derer Landesverträge und herzoglichen Reversalien,